Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe –
Bundesrechnungshof zeigt Wege zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und
Steuerumgehung auf
Bund und Ländern entgehen durch Umsatzsteuerbetrug und Steuerumgehung jährlich
Steuereinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Ursache sind verschiedene,
teilweise betrügerische Praktiken in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen,
die der Bundesrechnungshof in mehreren Prüfungen untersucht hat. Diese
Praktiken werden durch geltende gesetzliche Regelungen ermöglicht oder begünstigt.
Der Bundesrechnungshof hält es für dringend geboten, die offenkundigen
Gesetzeslücken zu schließen. Er sieht zudem die Notwendigkeit, die
Kontrollmechanismen zu stärken.
Seine Vorschläge hat der Bundesrechnungshof in einem Bericht zusammengefasst,
den er heute dem Parlament und der Bundesregierung vorlegt. Präsident Prof. Dr.
Dieter Engels: "Wir wollen mit diesem Bericht dazu beitragen, dass das
Parlament schnell und wirksam die notwendigen gesetzgeberischen Schritte
einleiten kann, um weiteren erheblichen Schaden für die Haushalte von Bund und
Ländern zu vermeiden."
Die Vorschläge des Bundesrechnungshofes haben alleine die Realisierung
bestehender Steueransprüche zum Inhalt und nicht eine Erhöhung von Steuern
oder Kosten. Sie richten sich vor allem gegen folgende Missstände:
Beim innergemeinschaftlichen Karussellbetrug werden
Waren von einem inländischen Unternehmer über eine Kette
innergemeinschaftlicher Vertragspartner und Scheinfirmen letztlich wieder an ihn
zurückgeliefert. Die Scheinfirmen führen die von ihren Abnehmern erhaltene
Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Sie setzen sich mit der Umsatzsteuer ins
Ausland ab oder verwenden sie, um den Preis der Ware zu ermäßigen und
Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung
der Umsatzsteuerkarusselle hatten nicht den gewünschten Erfolg. Der
Bundesrechnungshof schlägt deswegen u.a. vor, die Haftung für die Umsatzsteuer
auf Unternehmer auszudehnen, die von den betrügerischen Praktiken ihrer Geschäftspartner
wissen konnten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ihnen Waren unter mysteriösen
Umständen zu ungewöhnlich niedrigen Preisen angeboten werden.
Beim Kettenbetrug im Baugewerbe schalten
Bauunternehmen gezielt mehrstufige Subunternehmerketten ein. Damit wird
verschleiert, dass die mit der tatsächlichen Bauausführung beauftragten
"Kolonnenschieber" und die Subunternehmer der unteren Ebenen der
Betrugskette weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Die im letzten Jahr eingeführte
Bauabzugssteuer, die der Leistungsempfänger einzubehalten hat, hat die
Situation nicht verbessert. Sie ist deswegen nahezu wirkungslos, weil die Finanzämter
mehr als 95 % der Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreien.
Die beabsichtigte Verlagerung der Besteuerung auf den Leistungsempfänger findet
dadurch nicht statt. Von der Freistellung profitiert auch der unredliche
Leistungsempfänger. Wenn er eine Freistellungsbescheinigung vorweist, kann er
z.B. auch dann Vorsteuern und Betriebsausgaben abziehen, wenn er wusste, dass
sich sein Vertragspartner seinen Steuerpflichten entzieht. Der
Bundesrechnungshof schlägt daher vor, dass die Steuerverwaltung das
Freistellungsverfahren künftig restriktiver handhabt und gezielt
Freistellungsanträge kontrolliert, bei denen das Risiko eines Missbrauchs
besteht. Außerdem empfiehlt der Bundesrechnungshof einen Wechsel der
Steuerschuldnerschaft im Baubereich. Das Bundesministerium der Finanzen sollte
u.a. auch die Möglichkeit einer steuerlichen Generalunternehmerhaftung prüfen.
Globalzessionen und Grundstücksgeschäfte
durch insolvenzbedrohte Unternehmer führen nach Schätzungen des
Bundesrechnungshofes jeweils zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen in
dreistelliger Millionenhöhe. Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer
seine Kundenforderungen zur Sicherung eines Kredites an den Kreditgeber ab.
Zieht der Kreditgeber die Forderungen ein, braucht er nach geltendem Recht die
in den Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen.
Auch wenn der Kreditnehmer insolvent wird, kann der Kreditgeber die Umsatzsteuer
zulasten des Staates behalten. Die gleichen Folgen treten ein, wenn ein
Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten – häufig auf Druck seines
Kreditinstituts - betriebliche Grundstücke umsatzsteuerpflichtig veräußert
und das Kreditinstitut den Bruttokaufpreis, d.h. auch die vom Erwerber gezahlte
Umsatzsteuer, vereinnahmt. Der Bundesrechnungshof empfiehlt, in diesen Fällen
eine gesamtschuldnerische Haftung für die Umsatzsteuer einzuführen. Bei
umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksgeschäften wären die Steuerausfälle auch
dadurch zu vermeiden, dass die Steuerschuldnerschaft gesetzlich auf den Erwerber
übertragen wird. Außerdem könnte die Eintragung des Eigentümers in das
Grundbuch – wie bei der Grunderwerbsteuer – davon abhängig gemacht werden,
dass er die Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt hat.
Weitere erhebliche Umsatzsteuereinnahmen entgehen dem Staat durch bewusst
geplante Insolvenzen von Leasingnehmern und durch sonstige Insolvenzen.
Es ist durchaus üblich, dass Unternehmen als letzten Akt ihrer gewerblichen Tätigkeit
den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn sie den Rechnungsbetrag einschließlich
Umsatzsteuer nicht mehr zahlen können. Der Bundesrechnungshof regt in seinem
Bericht u.a. an, die zum 01.01.1999 entfallene Regelung wieder einzuführen,
nach der den Finanzbehörden im Insolvenzverfahren eine bevorzugte Befriedigung
ihrer Forderungen zustand.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Anregungen des
Bundesrechnungshofes in den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 und des
Steueränderungsgesetzes 2003 aufgenommen. Zum innergemeinschaftlichen
Karussellbetrug, zur Generalunternehmerhaftung im Baubereich und zum Vorrang der
Steueransprüche im Insolvenzverfahren stehen noch Entscheidungen aus.