BGH erleichtert
Schein-Verlagerung von Jobs
24. Okt 14:52
Wer Sozialabgaben sparen will, dem macht es der
Bundesgerichtshof einfach. Eine EU-Bescheinigung reicht aus,
damit für die Mitarbeiter nur die deutlich niedrigeren
Sozialbeträge im Ausland bezahlt werden müssen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
erleichtert es deutschen Unternehmern, mit Scheinverträgen die
hohen deutschen Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden. Nach
der am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Entscheidung macht
sich ein Arbeitgeber nicht strafbar, wenn er vortäuscht, seine
Angestellten seien im Ausland beschäftigt und nur vorübergehend
nach Deutschland entsandt.
Einzige Voraussetzung: Er kann eine entsprechende
EU-Bescheinigung der ausländischen Sozialbehörden vorweisen.
Im konkreten Fall hatte ein Münchner Bauunternehmer seine
Arbeiter pro forma bei einer Firma in Portugal angestellt, wo
die Beitragssätze etwa halb so hoch sind wie in Deutschland. (Az:
1 StR 44/06)
EU-Bescheinigung reicht aus
Damit sprach der BGH den Geschäftsführer
einer Fassadenbaufirma und einen an den Scheinverträgen
beteiligten Ex-Rechtsanwalt frei, die vom Landgericht München I
wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen zu Bewährungsstrafen
verurteilt worden waren. Sie hatten vorgetäuscht, die Arbeiter
seien nur für eine gewisse Zeit in Deutschland tätig.
In Deutschland legten sie dazu eine von den portugiesischen
Behörden ausgestellte so genannte E101- Bescheinigung vor.
Damit bestätigten die Portugiesen, dass für die Arbeiter in
Portugal Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden -
womit, wie bei «Entsendungen» ausländischer Arbeitnehmer
vorgesehen, die Versicherungspflicht für Deutschland entfiel.
Unbefriedigende «Schlupflöcher»
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg hatte in mehreren Urteilen - zuletzt in diesem Jahr -
bestätigt, dass diese E101- Bescheinigungen für Behörden und
Justiz in Deutschland bindend sind. «Diese Entscheidung
leuchtet dem Senat ein», sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack
bei der Urteilsverkündung. «Nur so kommen wir dem Ziel näher,
einen einheitlichen Raum des europäischen Rechts zu schaffen.»
Nack räumte zwar ein, dass man solche «Schlupflöcher» als
unbefriedigend empfinden könne. Dieses Problem müsse aber von
den Regierungen und vom Gesetzgeber auf europäischer Ebene gelöst
werden. Laut EuGH sind die Sozialbehörden bei der Ausstellung
von E101- Bescheinigungen zur sorgfältigen Prüfung
verpflichtet. Gegen erschlichene Bescheinigungen müssten die
dadurch benachteiligten Staaten auf der Verwaltungsebene oder
notfalls durch ein EU- Vertragsverletzungsverfahren vorgehen. (nz)