| Berlin
(dpa) - Sozialhilfeempfänger müssen die Praxisgebühr selbst zahlen. Sie
haben auch keinen Anspruch auf Übernahme von Rezeptgebühren in Form zusätzlicher
einmaliger Beihilfen. Das teilte das Verwaltungsgericht Berlin mit. Nach
Auffassung der Richter ist es zulässig, dass im Zuge der
Gesundheitsreform die Zuzahlungen aus dem Leistungskatalog herausgenommen
wurden. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten sei die damit
verbundene faktische Kürzung der Sozialhilfeleistungen nicht zu
beanstanden. |