Missbrauch und Kostenexplosion bei Hartz IV?
WSI-Thesen zur aktuellen Reformdiskussion
Juni 2006
Judith Aust, Silke Bothfeld,
Simone Leiber, Till Müller-Schoell und Britta Seine (WSI)
Thesen
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Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende, die am 1.1. 2005 in Kraft
getreten ist, erweist sich schon vor der Präsentation der offiziellen
Evaluierungsergebnisse als problematisch. Simulationsanalysen zeigen, dass die
Reformen die Armut von Langzeitarbeitslosen sogar steigern werden. Dennoch
werden auf der Ausgabenseite hohe Kostensteigerungen beklagt und nun sogar über
die Angemessenheit der Leistungen der Grundsicherung gestritten.
Auf alle Fälle verschleiert die aktuelle Debatte um vermeintlichen
Missbrauch und Kostenexplosion, dass die Reformen Ausdruck des Rückbaus
sozialpolitischer Maßnahmen unter der Maßgabe haushaltspolitischer Prioritäten
sind.
Die WSI-Thesen zur gegenwärtigen Reformdiskussion über die Grundsicherung
nehmen die zentralen Argumente auf und ordnen die Debatte auf der Basis des
vorhandenen empirischen Materials. Dabei wird klar: Anstelle einer weiteren
Reduzierung der Leistungen brauchen wir eine neue Definition des
Existenzminimums. Nur so kann das Anwachsen von Armut verhindert und das
Sozialstaatsprinzip angemessen berücksichtigt werden. Dies ist eine
unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das eigentliche Ziel der Reform eingelöst
werden kann: Die Stärkung der individuellen Autonomie der Arbeitslosen durch
die aktive Förderung und die Erweiterung der Handlungsspielräume der
Arbeitslosen sowie der BeraterInnen vor Ort.
1. These: Die Einsparungen im Rechtskreis SGB III übertreffen den
Kostenanstieg bei Hartz IV
Tatsächlich war nach der Einführung der Reform ein deutlicher Kostenanstieg
zu verzeichnen: So stiegen die Gesamtausgaben für Langzeitarbeitslose von 2004
auf 2005 um 5,8 Mrd €. Übersehen wird jedoch häufig, dass gleichzeitig
Ausgaben im Regelkreis des SGB III sanken. Für Arbeitslosen- und Insolvenzgeld
wurden 2,3 Mrd. € weniger ausgegeben. Hinzu kamen Einsparungen bei Maßnahmen
der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 5,5 Mrd. €. Deshalb war es für
die Bundesagentur für Arbeit möglich, weitere 4,6 Mrd. € für den neu
geschaffenen Aussteuerungsbetrag an den Bund abzuführen und gleichzeitig die
Gesamtausgaben für beide Rechtskreise um 1,4 Mrd. € zu senken.
Daher sind die Mehrausgaben im SGB II schon mit den Einsparungen beim AlG I
und den Mitteln aus dem Aussteuerungsbetrag überkompensiert: Der Saldo aus
Kostensteigerung beim SGB II (5,8 Mrd. €) und den genannten Posten im SGB III
(6,8 Mrd. €) ergab 2005 ein Plus von 1 Mrd. €. Die Entwicklung im ersten
Quartal 2006 lässt als Jahressaldo ein Plus von 2,8 Mrd. € erwarten, so dass
die Kostenexplosion aufs Ganze gesehen eine Kostensenkung ist.
Nimmt man die eingesparten Mittel aus Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik hinzu, führt die Neuregelung von Hartz IV nicht zu einer
Kostenexplosion, sondern eher zu einer Kostenimplosion, die sich insbesondere
durch die Einschnitte in der regulären Arbeitsförderung, z.B. der
Weiterbildung bemerkbar macht. Hinzu kommt die Tatsache, dass bei
Eingliederungsleistungen im SGB II ein Rückgang der Ausgaben von Bund, Ländern
und Kommunen von 5,8 Mrd. € auf 3,6 Mrd. € stattfand.
2. These: Der Kostenanstieg bei Hartz IV ergibt sich nicht aus der
Neuregelung, sondern aus der steigenden Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
Richtig ist: Die Gesamtausgaben für die Grundsicherung für Arbeitslose sind
seit der Einführung von Hartz IV von 38,6 Mrd. € (2004) über 44,4 Mrd. €
(2005) auf 47,8 Mrd. € (Prognose 2006) angestiegen. Allerdings betrug der
Einzelposten für Sozial- und Arbeitslosenhilfe im Jahr 2004 noch 26,6 Mrd. €
sogar mehr als die Ausgaben für das AlG II im Jahr 2005 (25 Mrd. €). Erst für
2006 wird mit einer Erhöhung auf 28 Mrd. € gerechnet. Der Anstieg der
Gesamtkosten ist jedoch nicht auf die neue Regelung zurückzuführen: Auch nach
der alten Regelung wären die Gesamtkosten im Jahr 2005 auf 43,5 Mrd. €
angestiegen. Der Kostenanstieg zwischen 2005 und 2006 ist vor allem durch die
steigende Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug zu erklären.
Für den Anstieg der Zahl der Bedarfsgemeinschaften sind drei Faktoren
verantwortlich. Erstens hat die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
- zusammen mit der öffentlichen Aufmerksamkeit für die Hartzreformen - den
durchaus positiven Effekt, zu einer Reduzierung der verdeckten Armut
beizutragen. Insbesondere Personengruppen, die früher nur Arbeitslosenhilfe
erhielten und ihr Recht auf ergänzende Sozialhilfeleistungen nicht wahrgenommen
haben, realisieren nun als Bedarfsgemeinschaften im Rahmen der neuen
Grundsicherung für Arbeitslose häufiger ihre Anrechte (Dunkelziffereffekt).
Zweitens stieg die Anzahl der Langzeitarbeitslosen weiter an - von 1,3 Mio im
Jahr 2003 und 1,4 Mio 2004 auf 1,5 Mio im Jahr 2005. Das entspricht als Anteil
an den Erwerbspersonen einem Anstieg von 3,2 % über 3,7 % auf 3,9 %
(Arbeitsmarkteffekt). Drittens ging die Zahl der BezieherInnen von ALG I - bei
steigender Arbeitslosenquote - im Jahresdurchschnitt von 1,92 Mio im Jahr 2003
über 1,84 Mio im Jahr 2004 auf 1,73 Mio im Jahr 2005 zurück. Diese Tendenz hält
an: Im 1. Quartal 2006 gab es 189.000 weniger BezieherInnen des AlG I als im 1.
Quartal 2005. Möglicherweise wirkt sich hier die Kürzung der Rahmenfrist von
36 auf 24 Monate (in Kraft seit 1.1.2004) bei der Feststellung des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld negativ aus. Zusätzlich wird die Kürzung der Bezugsdauer beim
Arbeitslosengeld I auf einheitlich 12 Monate, die ab 1.2.2006 in Kraft getreten
ist, in vielen Fällen zu einem früheren Übergang in den Bezug von AlG II führen.
Auch die neue Kundensegmentierung der BA trägt dazu bei, dass Arbeitslose mit
geringen Vermittlungschancen mit höherer Wahrscheinlichkeit in den Rechtskreis
SGB II übergehen. Früher waren die Vermittler dagegen bemüht, den Übergang
in Arbeitslosenhilfe zu vermeiden. Der Rückgang der Ausgaben für aktive Maßnahmen
und der Rückgang der Anzahl der ALG I-BezieherInnen sind also auch Folge eines
Creamingeffektes zu Lasten der Langzeitarbeitslosen. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass der Anteil der AlG IIBezieherInnen auf Kosten des Anteils der
BezieherInnen des AlG I weiter wachsen wird (Verschiebeeffekt).
3. These: Regelsatz sichert sozio-kulturelles Existenzminimum nicht
In der aktuellen politischen Diskussion wird der Eindruck erweckt, als seien
die Leistungen für das ALG II übermäßig generös. Tatsache ist jedoch: Die Sätze
haben sich im Vergleich zur früheren Sozialhilfe nur geringfügig verändert.
Die Leistungen des ALG II sind in etwa auf dem alten Sozialhilfeniveau
geblieben. Der Eckregelsatz (heute 345,- Euro) stieg zwar an, der Grund ist
jedoch die Pauschalisierung früherer einmaliger Leistungen. Dies führt zu
einer Verschlechterung der Situation für HilfeempfängerInnen mit kurzfristig
bestehenden, einmaligem Unterstützungsbedarf (bswp. in Bezug auf Kleidung oder
Haushaltsgegenstände). Selbst für den - unwahrscheinlichen - Fall, dass die
LeistungsempfängerInnen Rücklagen bilden können: Der bei Alleinstehenden um
etwa 48,- € höhere Betrag wird die notwendigen Anschaffungen häufig nicht
ausreichend abdecken.
Derzeit wird der Regelsatz bemessen nach der "statistischen
Methode", die 1990 das so genannte Warenkorbmodell ablöste. Bezugsgröße
dafür sind die Konsumausgaben des unteren Fünftels der Bevölkerung, die auf
der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik des Statistischen Bundesamtes
(EVS) erhoben werden. Dabei werden allerdings noch bestimmte Abzüge vorgenommen
von Ausgaben, die als "nicht regelsatzrelevant" betrachtet werden
(bspw. Uhren, Schmuck, Musikunterricht oder Haustiere). Des Weiteren werden, wie
der paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert, zusätzliche prozentuale Abzüge
und Streichungen vorgenommen. Statisch errechnet wurde etwa, dass Ausgaben für
Schulsachen lediglich mit 1,76€, für Spielsachen mit 86 Cent im Monat und
Kinderkleidung mit 250 € pro Jahr veranschlagt werden. All diese Abzüge und
Streichungen sind willkürlich und Ergebnis politischer Entscheidungen. Eine
sachliche Begründung fehlt. Zudem werden keine Preissteigerungen berücksichtigt.
Nach den Berechungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands müssten die
Regelsätze daher dringlich um 19 % auf 412 € angehoben werden, um auch nur
auf sehr bescheidenem Niveau den täglichen Bedarf abzudecken und ein Minimum an
gesellschaftlicher Teilhabe sicherzustellen. Eine Senkung der Regelsätze und
die Abschaffung der befristeten Zuschläge - wie derzeit immer wieder gefordert
- wären weitere drastische Einschnitte in die Existenzsicherung der
Langzeitarbeitslosen.
4. Hartz IV macht mehr Menschen arm
Die Mehrzahl der BezieherInnen von Arbeitslosenhilfe (insgesamt ca. 60 %) hat
durch die Reform weniger Geld zur Verfügung. Dies zeigt eine aktuelle
Simulationsanalyse von Irene Becker und Richard Hauser (2006). Nicht alle
Haushaltsformen sind gleichermaßen stark betroffen. Eine Verschlechterung
erleben vor allem die ehemalige ArbeitslosenhilfeempfängerInnen mit in Vollzeit
beschäftigtem Partner (89 % Schlechterstellung), von denen viele (meist Frauen)
auf Grund der verschärften Einkommensanrechnung des Partners den Anspruch auf
Unterstützung ganz verlieren. Aber auch ArbeitslosenhilfebezieherInnen mit
arbeitslosem Partner sind davon stark betroffen (73,2 % Schlechterstellung).
Der Wegfall der Arbeitslosenhilfe, die etwa 5% der Bevölkerung bezogen, führt
zu einem Anstieg der Armutsquote in Deutschland um
0,3 bis 0,9 Prozentpunkte je nach Datenbasis. Allerdings gibt es regionale
Disparitäten: in Ostdeutschland lag der Anstieg bei immerhin 2 bis 3
Prozentpunkten. Langzeitarbeitslose sind davon besonders betroffen: In den
Arbeitslosenhilfe-Haushalten ist die Armutsquote um mehr als 10 Prozentpunkte -
von etwa 50 % vor der Reform auf ca. 63 % im Jahr 2005 angestiegen. Da die
Bewilligung der Unterstützungsleistung auf Basis einer strenge Bedarfsprüfung
erfolgt, müssen AlG-II EmpfängerInnen für ihren Lebensunterhalt auf privates
Vermögen zugreifen, selbst wenn es für die private Altersvorsorge vorgesehen
war, sofern es nicht in bestimmten Produkten wie etwa der Riester- Rente
angelegt ist. Da die die Rentenanwartschaften, die ALGII-EmpfängerInnen in der
Gesetzlichen Rentenversicherung erwerben können, äußerst gering sind, ist
Altersarmut damit vorprogrammiert. Dennoch wird der Beitrag zur
Rentenversicherung derzeit halbiert - von 78€ auf 40€ - um Einsparungen in Höhe
von 2 Mrd. € zu realisieren.
Für die Veränderungen der Lebenslage erwerbsfähiger ehemaliger
Sozialhilfebeziehende stehen umfassende Evaluierungsstudien noch aus. Eine
Verbesserung stellt für sie die Einbeziehung in die Renten- und
Krankenversicherung dar. Im Leistungsbezug sind keine Verbesserungen zu
erwarten, weil die Regelsätze nur geringfügig angepasst wurden (siehe These
3). Auf Grund der bisherigen Datenlage deutet also vieles darauf hin: Hartz IV
macht nicht "reich", sondern mehr Menschen geraten zusätzlich unter
die Armutsgrenze.
5. These: Arbeit lohnt sich trotz Hartz IV
Das in der öffentlichen Debatte formulierte Argument, die Sozialleistungen würden
zu nahe an den Löhnen liegen und damit keinen ausreichenden Anreiz zur
Arbeitsaufnahme bieten, erweist sich als unhaltbar. Denn: Für einen
verheirateten Langzeitarbeitslosen, seine nichterwerbstätige Ehefrau und seine
zwei Kinder ist inklusive Miet- und Heizkosten in Westdeutschland ein maximaler
Bedarfssatz von 1597 € vorgesehen. Das bedeutet nun allerdings nicht, dass ein
verheirateter Familienvater mehr als 1597 € im Monat verdienen muss, um
Hilfebedürftigkeit auszuschließen. Denn ALG II EmpfängerInnen müssen von
dieser Sozialleistung leben. Während das Kindergeld (154 € pro Kind) auf die
Grundsicherung angerechnet wird, ist der Kinderzuschlag für Niedrigeinkommen
(140 €) an Erwerbstätigkeit gebunden. Nimmt der verheiratete Familienvater
eine Erwerbstätigkeit an, bei der er 1009 € verdient, erhält er zusätzlich
zu seinem Gehalt noch 154 € Kindergeld pro Kind sowie den Kinderzuschlag von
140€, und erzielt damit ein Haushaltseinkommen über der Bedarfsgrenze -
selbst wenn die Ehefrau keine Beschäftigung aufnimmt. Das heißt: Für eine
vierköpfige Familie reicht bereits Nettoarbeitseinkommen von ca. 1000 € aus,
um ein Haushaltseinkommen in Höhe des maximalen Bedarfssatzes zu erzielen.
Allerdings beziehen nur wenige Bedarfsgemeinschaften die Höchstsätze der
Grundsicherung. Im Durchschnitt zahlt die Arbeitsagentur einer vierköpfigen
Familie 919 € aus, also fast 700 € weniger als der maximale Bedarfssatz ermöglicht.
Grund dafür ist, dass jedes zusätzliche Einkommen den Bedarfssatz reduziert
und die meisten Bedarfsgemeinschaften zumindest ein geringes Einkommen haben.
Und schließlich wäre in einem korrekten Vergleich der maximale Bedarfssatz auf
zwei erwerbsfähige Hilfebedürftigen zu beziehen, so dass auch das zu
erwirtschaftende Einkommen von 1009 € von zwei Personen erbracht werden müsste.
Somit wäre der Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Sozialleistung, selbst
wenn man den Regelsatz um 20% anheben würde, auch bei geringen Tariflöhnen in
den meisten Fallkonstellationen noch gewahrt. Problematisch ist allerdings die
Tatsache, dass die Berechnungsmethode für den Kinderzuschlag dazu führen kann,
dass ein Geringverdiener, der knapp über der Einkommensgrenze liegt, durch den
Wegfall der Kinderzuschläge wieder unter die Bedarfsschwelle zurückfällt.
Insofern wäre eine bessere Koordinierung der Instrumente dringend geboten.
Der Abstand zwischen der Leistungshöhe und dem möglichen zu erzielenden
Einkommen scheint für die Arbeitslosen selbst im übrigen keine Rolle zu
spielen: Gerade die Erfahrung mit den Ein-Euro-Jobs verdeutlicht, dass die
meisten Arbeitslosen sehr wohl bereit zur Aufnahme einer noch so gering
entlohnten Beschäftigung sind. Dass Arbeitsgelegenheiten nicht in ausreichender
Zahl zur Verfügung stehen, um die Nachfrage zu befriedigen, zeigt einer der
Zwischenberichte aus dem offiziellen Evaluierungsprogramm.
6. These Niedriglohn wird bereits jetzt subventioniert
Der politische gewollten und geförderten Ausweitung des Niedriglohnsektors
dienen die Subventionierung von Minijobs, die Ein-Euro-Jobs sowie die
existierenden Kombilohnmodelle. Damit verbunden ist die Gefahr der Verdrängung
von regulären Arbeitsplätzen und das Anwachsen der Zahl der Personen, die
trotz Arbeit unter der Armutsschwelle leben (working poor). Das AlG II hat eine
ganz ähnliche Wirkung: Bereits 2005 wurde in 844.000 Bedarfsgemeinschaften
Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf die Grundsicherung, das ALG II angerechnet.
Zum weitaus größten Teil (95 %) wird das im Rahmen der Grundsicherung
anzurechnende Einkommen in abhängiger Beschäftigung verdient. Im Durchschnitt
erzielten Hilfebedürftige durch ihre Erwerbsarbeit ein Bruttoeinkommen von 629
€, davon waren 327 € auf den Anspruch auf Grundsicherung anrechenbar. Ca. 51
Prozent verdienten dabei ein Bruttoeinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze
von 400 €, 19 Prozent erreichten zwischen 400 und 800 € und nur 30 Prozent
mehr als 800 € (BA 2006). Der gerade im Vergleich zum ehemaligen Arbeits- und
Sozialhilfesystem gestiegene Zahl der so genannten Aufstockern von 12 auf 18
Prozent verdeutlicht, dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende
keineswegs nur um ein Leistungssystem handelt, das sich ausschließlich auf die
Absicherung erwerbsloser Personen und ihrer Familien beschränkt, sondern
vielmehr um ein System, das faktisch die gewünschte und sozialrechtlich
konstruierte Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und die damit einhergehenden
Versorgungslücken "sozialverträglich" abfedert.
Die Kombination von Grundsicherung und Arbeitseinkommen kann am Arbeitsmarkt
erhebliche Probleme verursachen: Gerade im unteren Einkommensbereich wird der
Lohndruck umso stärker ausfallen, je geringer das gesetzliche Existenzminimum
ist, und ein sinkendes Niveau im Niedriglohnsegment drückt wegen des
Lohnabstandsgebots und der Methode der Regelsatzberechnung wiederum auf das
sozio-kulturelle Existenzminimum. Nur ein gesetzlicher Mindestlohn könnte
verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte auf die Grundsicherung angewiesen sind
und dass somit Arbeitsverhältnisse dauerhaft subventioniert werden müssen.
7. Rechtmäßige Inanspruchnahme, Mitnahme und Missbrauch dürfen nicht
verwechselt werden
Ein rechtmäßiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht, wenn
die formalen Voraussetzungen (Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit,
Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und Erfüllung der
darin festgelegten Pflichten) erfüllt sind. Dementsprechend ist das
Geltendmachen rechtmäßiger Ansprüche vom Gesetzgeber gewollt und legitim. Die
Anzahl der Personen, die die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht beansprucht haben,
jetzt aber durch die Bedarfsgemeinschaft mit AlG II-EmpfängerInnen sichtbar
werden, wird auf 1,8 Mio. geschätzt (Becker/Hauser, 2006). Legitim ist es auch,
dass Personen, wenn sich ihre Lebenssituation verändert und sie eine neue
Bedarfsgemeinschaft gründen, Leistungen der Grundsicherung beantragen können.
Es ist aber nicht davon auszugehen, dass potentielle LeistungsempfängerInnen
bewusst ihre Lebenssituation verändern, um die rechtlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu erfüllen. Tun sie es doch, so ist
ihr Verhalten sozialwidrig, aber nicht rechtswidrig. Ist eine Täuschung nicht
gegeben, spricht man von missliebigen Rechtsfolgen oder Mitnahmeeffekten.
Missbrauch im eigentlichen (juristischen) Sinne bezeichnet allein die
rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen, z.B. auf der Grundlage von
unvollständigen oder Falschangaben bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit.
Während Missbrauch rechtlich sanktionierbar ist, können Mitnahmeeffekte nur
durch eine präzisere gesetzliche Definition der Anspruchsberechtigung (z.B.
Definition von Ausschlussfristen bei der Neugründung von anspruchsberechtigten
Bedarfsgemeinschaften) oder durch Appelle eingedämmt werden. Wird aber, wie in
der aktuellen Debatte die berechtigte Inanspruchnahme von Leistungen generell
bezweifelt, so wird damit das Sicherungssystem grundsätzlich in Frage gestellt.
Langzeitarbeitslosigkeit ist ein ökonomisches, gesamtgesellschaftliches
Problem. Darum muss die Inanspruchnahme von Leistungen vorbehaltlos akzeptiert
werden. Dies schließt nicht aus, dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs
überprüfbar werden soll. Hier sind jedoch Methoden zu wählen, die das Persönlichkeitsrecht
der LeistungsbezieherInnen berücksichtigen.
8. Missbrauchs- und Mitnahmefälle sind statistisch betrachtet nicht
relevant
Der aktuell konstatierte Anstieg der Ausgaben für die Grundsicherung kann
nicht mit massivem Missbrauch erklärt werden. Über den tatsächlichen
Missbrauch von Leistungen nach dem SGB II gibt es keine repräsentativen
Statistiken. Die Quellen, auf deren Basis Missbrauchsdebatten geführt werden,
sind zweifelhafter Natur. Die Telefonbefragung der BA im Sommer 2005, auf die
sich der ehemalige Arbeitsminister berief, ist keine geeignete Methode zur
Erfassung von Missbrauch. Die Tatsache, dass viele LeistungsempfängerInnen
telefonisch nicht anzutreffen waren, lässt keine Rückschlüsse auf Missbrauch
zu. Die Frage, unter welchen Umständen telefonische Befragungen überhaupt
durchgeführt werden dürfen und welche rechtliche Relevanz die telefonisch
erhobenen Daten haben können, wird derzeit (datenschutz-)rechtlich geklärt. Es
ist kaum zu beurteilen und nur mit hohem bürokratischem Aufwand zu erfassen,
inwiefern Abwesenheiten gerechtfertigt sind.
Auf keinen Fall darf die Feststellung einer häufig ausbleibenden Vermögensprüfung
bei der Leistungsbewilligung dazu führen, dass den AntragstellerInnen per se
Missbrauch unterstellt wird, wie es der Bundesrechnungshof in seinem kürzlich
vorgelegten Bericht getan hat. Vielmehr sollte die Erkenntnis ernst genommen
werden, dass die Arbeitsgemeinschaften mit der Verwaltung der Grundsicherung -
und erst recht mit dem Angebot von Maßnahmen an Langzeitarbeitslosen in vielen
Fällen überfordert sind und die Reform hinsichtlich ihres wichtigsten Ziels -
der Eingliederung - somit ins Leere läuft.
Insofern erweist sich der automatisierte Datenabgleich, der heute zulässig
ist, als ein geeigneteres Instrument zur Aufdeckung unberechtigten
Leistungsbezugs, weil er an objektiven Kriterien ansetzt. Ein erster
Datenabgleich im Oktober 2005 hat zur Feststellung eines Fehlbetrags von 26 Mio.
€ geführt, der aufgrund anderer Einkünfte oder Vermögen unberechtigterweise
ausbezahlt wurde. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von von 0,4% der Summe,
die insgesamt für Leistungen im Regelkreis SGB II ausbezahlt wird. Insofern ist
der bislang festgestellte Leistungsmissbrauch insgesamt eher als gering
einzustufen. Die Berichte einzelner Kommunen über den Leistungsmissbrauch stützen
die Annahme, dass Missbrauchsfälle eher selten vorkommen.
These 9. Rechtsanspruch auf Leistungen: Eine Frage der Gerechtigkeit
Die ansteigende Langzeitarbeitslosigkeit wird zunehmend von einer ökonomischen
zu einer ethischen Herausforderung (Kersting 2000) stilisiert. Die Stimmen
werden lauter, die die Gewährung von Hilfe überhaupt in Frage stellen und die
rigorose Durchsetzung von weiteren Leistungskürzungen fordern. Diese Sichtweise
war zumindest bestimmend für die beiden jüngsten Gesetze, mit denen vor allem
die Ausgaben für die Grundsicherung reduziert werden sollen. Auf diese Weise
wird Langzeitarbeitslosigkeit mehr und mehr zu einem moralischen Problem gemacht
und der oder die Einzelne für seine/ihre Situation verantwortlich gemacht.
Der aktuelle Reformdiskurs, der sich - unter Ausblendung der massiven
Reduzierung der für aktive Arbeitsmarktpolitik eingesetzten Mittel - ausschließlich
an der konstruierten Notwendigkeit des Sparens orientiert, widerspricht sogar
der - wirtschaftsliberalen und mittlerweile in Deutschland konsensfähigen -
Absicht, Sozialpolitik ausschließlich zur Aktivierung von individuellen
Handlungspotentialen nutzen und als Investition in das Sozialkapital realisieren
zu wollen - die politischen Akteure ergehen sich in performativem
Selbstwiderspruch. Erreicht wird durch die aktuelle Politik der Daumenschrauben
und des Spardiktats lediglich, dass - bei ausbleibender Arbeitsnachfrage - die
Menge der zwangsläufig in Passivität verharrenden, stigmatisierten und unter
Generalverdacht gestellten Personen beständig wächst und Vertrauen und
Zufriedenheit als Fundament eines demokratischen Sozialstaats schwinden - auf
allen Seiten.
Anstatt durch reformistischen Aktionismus Hilfebedürftigkeit an und für
sich zu delegitimieren, jungen Arbeitslosen willkürliche Leistungskürzungen zu
zu muten und der Einstandspflicht zwischen Lebenspartnern eine verschärfte
Neuauflage zu verschaffen, sollte vielmehr die Reformenergie darauf verwendet
werden, die nach wie vor hohe Akzeptanz sozialstaatlicher Leistungen in
Deutschland sowie die veränderten Lebenspraktiken in neue Leitbilder zu gießen,
die den ökonomischen Herausforderungen gerecht werden und den bestehenden und
sich neu entwickelnden ethisch-moralischen Erwartungen entsprechen. Es ist an
der Zeit, Leistungsansprüche konsequent zu individualisieren und den Zugang zu
Arbeitsmarktdienstleistungen in Umfang und Qualität zu verbessern. Dies wäre
das Kerngeschäft einer konsequenten und modernen Strategie der
sozialpolitischen Aktivierung.
Literatur zum Weiterlesen
Becker, Irene/Hauser, Richard (2006): Verteilungseffekte der Hartz-IV-Reform,
Berlin, sigma.
Steffen, Johannes (2006): Bedarfsdeckende Bruttoarbeitsentgelte.
Arbeitspapier zur erforderlichen Höhe der den SGB II-Bedarf deckenden
Bruttoarbeitsentgelte, Arbeitnehmerkammer, Bremen.
Bundesagentur für Arbeit (2006): Grundsicherung für Arbeitsuchende:
Anrechenbare Einkommen und Erwerbstätigkeit, BA, Nr., Nürnberg.
Bundesrechnungshof (2006): Bericht an den Haushaltsausschuss und an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages nach §88 Abs. 2
BHO. Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Wesentliche
Ergebnisse der Prüfungen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
Bundesrechnungshof, Nürnberg.
Irene Becker, Richard Hauser: Dunkelziffer der Armut: Ausmaß und Ursachen
der Nicht Inanspruchnahme zustehender Sozialhilfeleistungen, Berlin: Edition
Sigma.
Martens, Rudolf (2006): Der Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
für einen sozial gerechten Regelsatz als sozialpolitische Grundgröße,
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Berlin.
Fußnoten:
Armutsquote: definiert anhand der derzeit überwiegend
in der Forschung genutzten Grenze von 60 % des Medianeinkommens