Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein
Der Kläger dieses
Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert
hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bot ihm im August 2005
eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine
Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang
von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit
nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeitsgemeinschaft die
Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von
bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich
der Kläger ua mit der Begründung, die angebotene Tätigkeit überschreite
mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage
abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.
Der 4. Senat des
Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R
entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit
angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die
Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine
Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten
Grundsicherungsleistungen, sondern sie gehören zum Katalog der in § 16
SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein
Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des
Förderns. Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das
ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die
Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des
Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die
Inanspruchnahme nicht.
Voraussetzung für eine
Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der
Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung
verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Da das
Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der
Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird
insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet
worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätigkeit, zur
wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum
Umfang der Aufwandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt
werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende
Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen
Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.
Hinweis zur
Rechtslage:
§ 16 Abs. 3 SGB II
(3) Für erwerbsfähige
Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz
1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen
kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über
den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der
Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für
Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige
Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Az.: B 4 AS 60/07
R A. ./. Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für
Arbeitsuchende
Landkreis Ostallgäu