Argumente gegen die Zustimmung zum Vertrag über eine Verfassung
für Europa
Kurzfassung
11. Mai 2005
Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider
1. Der Verfassungsvertrag ist mittels des Konventsverfahrens ohne demokratische Dignität
oktroyiert worden.
2. Nach dem demokratischen Prinzip des Grundgesetzes darf Deutschland seine existentielle
Staatlichkeit nicht auf eine Europäische Union übertragen, die keine eigenständige
demokratische Legitimation und keine originäre Hoheitsgewalt hat. Die Gründung
des existentiellen Unionsstaates setzt eine sich dafür öffnende neue Verfassung Deutschlands
nach Art. 146 GG voraus, die nur durch Referendum des Deutschen Volkes gegeben
werden kann.
3. Die Politische Klasse akklamiert ohne ernsthaften Diskurs dem Verfassungsvertrag
und versucht die Öffentlichkeit durch Propaganda und medienwirksame Feierlichkeiten
zu beruhigen. Ohne hinreichenden Diskurs in der Öffentlichkeit und insbesondere in den
Parlamenten des Bundes und der Länder ist die Europäische Staatsgründung demokratiewidrig,
nicht anders als der Unionsstaat, der gegründet werden soll.
4. Als echter Bundesstaat ist die Europäische Union mit Aufgaben und Befugnissen eines
existentiellen Staates ausgestattet, ohne daß diese durch ein Europäisches Volk, das
sich zu einem existentiellen Staat verfaßt hat, legitimiert wird. Die Völker der Mitgliedstaaten
können die gemeinschaftliche Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte nur legitimieren,
wenn das demokratisch unverzichtbare Prinzip der begrenzten Ermächtigung
eingehalten wird. Allein dieses Prinzip ermöglicht die Verantwortbarkeit der Unionspolitik
durch die nationalen Parlamente. Die darüber hinaus gehenden weiten und offenen
Ermächtigungen der Union mißachten das demokratische Prinzip des Grundgesetzes auch
insoweit, als dieses nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.
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5. Die Wirtschafts- und Währungsunion schafft in der Europäischen Union eine neoliberale
Wirtschaftsverfassung des Marktes und des Wettbewerbs. Diese ist mit dem Sozialprinzip
des Grundgesetzes, zumal mit dessen Prinzip der wirtschaftlichen Stabilität, das
die Pflicht zur wirksamen Beschäftigungspolitik einschließt, unvereinbar. Aufgrund der
Grundfreiheiten erzwingt der Europäische Gerichtshof die Deregulierung der mitgliedstaatlichen
Wirtschaftordnungen. Seine Judikatur überantwortet die Wirtschaft dem europäischen
und global integrierten Markt und Wettbewerb. Sie läßt der staatlichen Beschäftigungspolitik
entgegen dem Stabilitätsprinzip des Grundgesetzes keine wirkliche Chance.
Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit führt zum Niedergang des Wirtschaftsstandortes
Deutschland.
6. Die Haushaltskontrolle der Union ist mit der demokratischen Budgetverantwortung
des nationalen Parlaments, welche untrennbar mit der Wirtschaftshoheit des existentiellen
Staates verbunden ist, nicht vereinbar.
7. Der Rat der Union bestimmt die Grundzüge der Wirtschaftspolitik auch Deutschlands
gemäß der Wirtschaftsverfassung der Union, aber zu Lasten der grundgesetzlichen
Wirtschaftsverfassung und, soweit das geboten erscheint, auch zu Lasten der deutschen
Wirtschaftsinteressen.
8. Das Herkunftslandsprinzip/das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung entdemokratisiert
weitgehend die Lebensverhältnisse der Mitgliedstaaten, etwa im Lebensmittelrecht,
im Dienstleistungs- und Arbeitsrecht, weil nicht die eigenen Gesetze des Bestimmungslandes,
sondern die des Herkunftslandes maßgeblich (geworden) sind.
9. Der demokratisch nicht legitimierte Europäische Gerichtshof versteht sich als Motor
der Integration. Er hat die Rechtsprechung in Grundsatz-, insbesondere in Grundrechtsfragen
mittels der von ihm durchgesetzten unmittelbaren und vorrangigen Anwendbarkeit
des Unionsrechts, aber auch durch die Umwandlung der Grundfreiheiten in grundrechtsgleiche
subjektive Rechte an sich gezogen (usurpiert) und die nationale Verantwortung
für das Recht entwertet. Er hat damit auch die nationale Politik entmachtet. Den Vorrang
des gesamten Unionsrechts, einschließlich des sekundären und teritären Unionsrechts, vor
dem gesamten Recht der Mitgliedstaaten, sogar vor deren Verfassungsgesetzen schreibt
Art. I-6 VV erstmalig im Vertragstext fest. Das widerspricht dem Maastricht-Urteil des
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Bundesverfassungsgerichts und ist mit der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten
unvereinbar.
10. Der Grundrechtsschutz gegenüber den Rechtsakten der Union läuft, seit der Europäische
Gerichtshof die Grundrechteverantwortung hat, weitestgehend leer. Der Gerichtshof
hat nicht einen Rechtsakt der Union für grundrechtewidrig erklärt. Der Vorbehalt
des Bundesverfassungsgerichts, daß der Wesensgehalt der Grundrechte im allgemeinen
unangetastet bleiben müsse, ist praktisch ohne Bedeutung.
11. Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit ermöglicht
den Unternehmen, die Unternehmensform des Gründungsstaates in allen Mitgliedstaaten
zu nutzen. Das leitet das Ende der Mitbestimmung in Deutschland ein.
12. Der Grundrechteschutz ist in schlechte Hände geraten, weil der Europäische Gerichtshof
für den Grundrechteschutz nicht demokratisch legitimiert ist. Die Europäische
Grundrechtecharta schwächt den Grundrechteschutz. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums
steht genauso wenig in der Charta wie ein Recht auf Arbeit. Die Medienfreiheit etwa
ist nur zu achten, die Lehrfreiheit ist nicht genannt, u.a.m.
13. Die Grundrechtecharta ermöglicht für den Kriegsfall und den Fall unmittelbarer
Kriegesgefahr die Todesstrafe. Diese kann nach den verteidigungspolitischen Ermächtigungen
der Union eingeführt werden. Um einen „Aufruhr“ oder „Aufstand“ „rechtmäßig
niederzuschlagen“, darf trotz des Rechts auf Leben (Art. II-62 VV) getötet werden.
In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die die gleiche
Verbindlichkeit hat wie die Grundrechte selbst, steht:
„3. … a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
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c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder
bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im
Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet
werden …“.
14. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein existentielles Staatsgebiet.
Dessen Sicherheit zu gewährleisten übernimmt mehr und mehr die Europäische Union,
ohne das wirklich leisten zu können. Die Europäische Staatsanwaltschaft und der Europäische
Haftbefehl greifen tief in die nationale Strafhoheit ein.
15. Die Mitgliedstaaten verlieren weitgehend die Verteidigungshoheit durch Integration
der Streitkräfte in die Gemeinsame Verteidigung. Missionen außerhalb der Union zur
Friedenssicherung, Konfliktbewältigung und Stärkung der internationalen Sicherheit
können Kriege sein, wie sie gegen den Irak geführt wurden. Eine (humanitäre) Intervention
dieser Art ist durch das völkerrechtliche Gewaltverbot untersagt. Die Union aber
spricht sich das Recht zum Kriege zu.
16. Die finanzpolitische Generalklausel des Art. I-54 VV ermöglicht der Union, europäische
Steuern zu erheben oder weitere Kategorien der Mittelbeschaffung einzuführen,
ohne daß die nationalen Parlamente dem zustimmen müßten. Im vereinfachten Änderungsverfahren
des Art. IV-445 VV ist der Europäische Rat ermächtigt, den Kern der
Verfassung, nämlich alle Regelungen des Teils III Titel III, der den Binnenmarkt, die
Wirtschafts- und Währungsunion, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
und viele andere Politikbereiche umfaßt, ganz oder zum Teil zu ändern, ohne daß die nationalen
Parlamente oder gar Völker dem zustimmen müßten. Auch das Europäische Parlament
und die Kommission sind nur anzuhören. Zwar dürfen die Zuständigkeiten der
Union nicht überschritten werden, aber diese Zuständigkeiten sind in Art. I-13 und 14 VV
äußerst weit gefaßt. Die engeren Regelungen des Teils III der Verfassung über die Politiken
und Verfahren sind nicht maßgeblich, weil sie keine „Zuständigkeiten“ regeln. Für
die mitgliedstaatliche Zustimmung genügt die der Bundesregierung, weil der Europäische
Beschluß des Europäischen Rates kein völkerrechtlicher Vertrag ist, wie ihn Art. 59 Abs.
2 GG voraussetzt.
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