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-TAZ 20.12.08---------
Verfassungsrichter über Versammlungsfreiheit
"Die Bürger werden eingeschüchtert"
Bayerns Versammlungsgesetz gefährdet die Versammlungsfreiheit, meint
Verfassungsrichter Klaus Hahnzog. 13 bayerische Organisationen haben
Verfassungsklage gegen das Versammlungsgesetz eingereicht.
taz: Herr Hahnzog, Baden-Württemberg und Niedersachsen nehmen sich ein Vorbild
am umstrittenen bayerischen Versammlungsgesetz. Sehen Sie das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit in Deutschland gefährdet?
Klaus Hahnzog: Das sehe ich so, wenn Bundesländer im Zuge der Föderalismusreform
Gesetze wie die in Stuttgart, Hannover und München erlassen oder erlassen
wollen. Da kommen Beschränkungen, äußerst bedenkliche Vorschriften. Eine Unzahl
von Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten runden die Sache ab.
Wie bedenklich denn?
So bedenklich, dass 13 bayerische Organisationen in Karlsruhe gegen das
Versammlungsgesetz klagen, darunter auch die bayerische Polizeigewerkschaft. Mir
ist dabei extrem wichtig: Es geht nicht um einzelne Vorschriften, sondern um das
System dieser Gesetze, das nur die Behörden bevorzugt. Das
Bundesverfassungsgericht hat gesagt: Die Versammlungsfreiheit als zentrales
Grundrecht unserer Demokratie darf nicht durch Maßnahmen beschränkt werden, die
einschüchtern. Die Bürger müssen unbefangen ihre Meinung äußern können.
Und das können sie mit den neuen Versammlungsgesetzen nicht mehr?
Demonstranten dürfen danach zum Beispiel keinen paramilitärischen Eindruck
wecken, etwa durch Trommeln. Dieses Verbot verstößt gegen den Grundsatz der
Normenklarheit: Jeder muss in einem Gesetz erkennen können, warum er vom Staat
beschränkt wird. Auch die Behörden müssen wissen, wo ihre Grenzen sind. Der
Höhepunkt ist, dass jeder Demonstrationsteilnehmer, der diese völlig unklaren
Vorschriften verletzt, in Baden-Württemberg mit bis zu zwei Jahren Gefängnis
oder Geldstrafe bedroht wird. Bayern hat da immerhin nur eine Ordnungswidrigkeit
eingeführt.
Noch mehr Beispiele?
Nehmen Sie das absolute Anwesenheitsrecht der Polizei. Sie will auf jeden Fall
bei Versammlungen in geschlossenen Räumen dabei sein dürfen, auch wenn keinerlei
Sicherheitsbedenken bestehen. Das ist ein Verstoß gegen die Unbefangenheit der
Leute. Wenn sie wissen, dass Polizei da ist, werden manche ihre Meinung nicht
äußern. Die Veranstalter müssen wiederum ihre persönlichen Daten und die der
Ordner den Landratsämtern angeben. Das Amt kann mit den Daten nichts anfangen,
ohne einen Austausch mit anderen Behörden bis hin zum Verfassungsschutz. Das
wird einfach vorausgesetzt. Von den insgesamt 22 Vorschriften des bayerischen
Gesetzes stellen allein 14 Verschärfungen dar.
Hat Bayern oder hat Baden-Württemberg das rigidere Gesetz vorgelegt?
Die gleichen sich in den Repressionstatbeständen aus. Bayern hat anders als
Baden-Württemberg telefonische Anmeldungen bei Eilversammlungen zugelassen. Ein
Verstoß gegen eine Bannmeile kostet den Versammlungsleiter in Bayern 3.000 Euro,
in Baden-Württemberg 20.000. Dafür dürfen sie nur in Bayern verdeckte
Filmaufnahmen auch in geschlossenen Räumen machen.
Eigentlich sollten die Gesetze Aufmärsche von Neonazis verhindern. Sie sehen
Demonstrationsverbote an historisch belasteten Tagen und Orten vor.
Am 9. November gab es in Bayern keine Verbote, obwohl das neue Gesetz bereits in
Kraft ist. Die Gerichte haben die Verbote der Behörden wieder kassiert und
gesagt: Gesinnung kann nicht bestraft werden, es müssen konkrete
Sicherheitsrisiken vorliegen. Stattdessen behindern die Gesetze die, die sich
gegen die Neonazis wenden.
Wie sollte man rechten Aufmärschen denn gesetzlich Einhalt gebieten?
Wenn sie nicht gerade öffentlich den Hitlergruß zeigen, kann man
Neonaziaufmärsche nicht per Gesetz verhindern. Damit muss sich eine Demokratie
abfinden. Die Bürger sind aufgerufen, sich dagegen zu wenden, das ist viel
wichtiger. Man kann die Verantwortung nicht auf Behörden abladen.
INTERVIEW: INGO ARZT
KLAUS HAHNZOG (72) war SPD-Politiker in Bayern. Seit 17 Jahren ist er am
Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Quelle:
http://www.taz.de/nc/1/politik/deutschland/artikel/1/die-
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