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ver.di e. V. • Potsdamer
Platz 10 • 10785 Berlin
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Herrn
Pascal Lamy
Mitglied
der Europäischen Kommission
Rue de
la Loi 20
B-10049 Brüssel
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WTO
members'requests to the EC and its member states for improved market access for
services (EC-Consultation Document)
Sehr geehrter Herr Lamy,
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und deren
Fachbereich Ver- und Entsorgung, der auch zuständig für die Wasserwirtschaft
ist, machen hiermit von der von ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu
dem vorliegenden EU-Konsultations-Dokument „WTO members'requests to the EC and
its member states for improved market access for services“ eine Stellungnahme
abgeben zu können.
Wir möchten unsere Stellungnahme fokussieren auf den äußerst
sensiblen Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Für die Beschäftigten
und ihre gewerkschaftliche Vertretung sind folgende Gesichtspunkte besonders
relevant:
Allgemeine Bemerkungen
Die aktuelle Initiative der Welthandelsorganisation (WTO)
und ihrer Mitglieder zur Revision des multilateralen Handelsabkommens GATS mit
dem Ziel einer weitergehenden Liberalisierung des Handels- und
Dienstleistungssektors beobachtet die Gewerkschaft ver.di äußerst besorgt,
insbesondere, weil die Diskussionen bis-lang weitgehend unter Ausschluss der
betroffenen Öffentlichkeit geführt wurden.
Im Mittelpunkt der Initiative stehen die Bereiche der öffentlichen
Daseinsvorsorge, aus unserer Sicht sensible Dienstleistungen, die im allgemeinen
Interesse erbracht werden. Dafür gilt bislang in der EU aus gutem Grund das
Prinzip der Subsidiarität und damit die Regelungskompetenz für die
Nationalstaaten. Jetzt werden insbesondere die Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung thematisiert. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die
kommunalen und privaten Unternehmen diese Aufgaben, jedenfalls in unserem
Einflussbereich in Deutschland, in
höchster Qualität und mit einer flächendeckenden
Versorgungssicherheit erbringen. Deutschland belegt im internationalen Vergleich
einen Spitzenplatz. Ein Veränderungsbedarf ist folglich nicht zu erkennen.
Die EU-Wasserpolitik hat sich folgerichtig bislang auch
eindeutig gegen eine Liberalisierung der Wasser- und Abwasserwirtschaft
ausgesprochen. Dies trifft zunächst auf die Beschlussfassung des Europäischen
Parlamentes vom 13.11.2001 zu, die darüber hinaus ausdrücklich das
EU-Subsidiaritätsprinzip zugunsten der EU-Mitgliedsstaaten bekräftigt.
Das Parlament trägt damit der langfristigen Orientierung
der EU-Wasserpolitik Rechnung. Das Europäische Parlament und der Europäische
Rat haben mit der Verabschiedung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) im
Dezember 2000 einen konsistenten und lange Zeiträume umfassenden Ordnungsrahmen
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verabschiedet, der
eine den Liberalisierungsbestrebungen innerhalb der WTO völlig entgegengesetzte
Richtungsentscheidung trifft.
Im Einzelnen: Die EU-WRRL unterstreicht, dass Wasser kein
beliebiges Wirtschaftsgut und keine beliebige Handelsware
darstellt, sondern ein besonderes Gut, das in hohem Maße des Schutzes
und der Verteidigung bedarf. Über die in allen Bereichen der Daseinsvorsorge
als Dienste von allgemeinem Interesse geltenden Sonderbestimmungen hinaus (Art.
16 EGV) erfahren damit die wettbewerbsorientierten Vorschriften des EG-Vertrages
für den Bereich der Wasserwirtschaft eine weitere deutliche Relativierung durch
den Gedanken des Umweltschutzes. Die EU-WRRL bestätigt somit die Bewertung der
in Deutschland kommunal organisierten Wasserversorgung als Teil der öffentlich-rechtlichen
Daseins-vorsorge. Auch in der Mehrzahl der übrigen Mitgliedsstaaten der EU ist
die Wasserwirtschaft öffentlich bzw. kommunal geprägt.
Die EU-WRRL steht somit im Gegensatz zu den
Liberalisierungsrichtlinien in anderen Sektoren der öffentlichen
Daseinsvorsorge, beispielsweise den Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas.
Bemerkungen zu Ziffer 13: Umweltdienstleistungssektor
Dies vorausgeschickt, stellen im Hinblick auf die für das
Thema Wasserwirtschaft relevante Ziffer 13 „Umweltdienstleistungen“ des
Dokuments einen deutlichen Bruch in der Argumentation der EU fest. Durch eine
Annahme der an die Europäische Kommission gerichteten Drittlandsforderungen,
die zum Teil direkt auf eine Liberalisierung der Dienstleistungen im Bereich der
Wasserversorgung, teilweise aber auch generell auf die grenzüberschreitende
Versorgung von Umweltdienstleistungen abzielen, würde die eben dargelegte
bisherige Richtung der EU-Wasserpolitik diametral konterkariert. Dadurch ergäben
sich aus Sicht von ver.di erhebliche negative Konsequenzen für die Unternehmen
mit ihren Beschäftigten und die Verbraucher:
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Es käme zu einer unverantwortlichen Vernachlässigung der
herausragenden Kriterien Gesundheitsvorsorge, Hygiene und Verbraucherschutz,
weil Wasser zukünftig nur noch nach ökonomischen Kriterien bewertet würde.
Dies müsste einhergehen mit einer Aufhebung der EU-WRRL und der Verabschiedung
einer Liberalisierungsrichtlinie für den Wasserbereich. Dies wiederum wäre aus
Sicht von ver.di nicht zu verantworten und würde von uns nicht hingenommen.
¨
Die ausschließliche Beurteilung der Wasserwirtschaft nach ökonomischen
Kriterien würde auch die Lage der
Beschäftigten unverantwortlich verschlechtern. Hoch qualifizierte Fachleute mit
hervorragendem know-how sähen sich einer Billigkonkurrenz gegenüber, so dass
sie den bisherigen hohen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könnten.
¨
Die damit einhergehende hohe Leistungsverdichtung würde die
Gefahr bergen, dass die Qualität der Arbeit vernachlässigt würde und
die Beschäftigten ihre
notwendige besonders hohe Motivation
verlieren könnten.
¨
Bei Durchsetzung des Liberalisierungsmodells „Wettbewerb im
Markt“ ergäben sich zusätzlich Verantwortungs- und Haftungsprobleme für die
Produktqualität sowie eine Gefährdung des hohen hygienischen
Trinkwasserstandards bei Durchleitung.
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Die flächendeckende Verfügbarkeit der Wasserversorgung und
gleichmäßige Versorgungssicherheit würden nicht mehr ausreichend gewährleistet,
zugleich entstünde die Gefahr eines sozial unverträglichen Preisgefälles
zwischen Stadt und Land.
¨
Das Interesse an einer lokal wahrzunehmenden Verantwortung für
einen umfassenden vorsorgenden Gewässer-, Grundwasser- und Bodenschutz würde
verringert.
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Es drohten Preissteigerungen bei gleichzeitig schlechterer
Wasserqualität und erhöhten Netzverlusten. Dies ist am Privatisierungsmodell
Großbritannien zu belegen.
¨
Es käme möglicherweise zu einer Machtkonzentration durch
Oligopolbildung, wie es die Entwicklung in Frankreich als Folge des dort
praktizierten Ausschreibungswettbewerbs befürchten lässt. Dadurch ergäbe sich
ein Arbeitsplatzabbau in den Querschnittsbereichen.
Es sei noch einmal darauf verwiesen, dass über die
geschilderten negativen Konsequenzen eines derartigen Richtungswechsel in der
EU-Wasserpolitik, der sich durch die Annahme der Drittlandsforderungen im
Wasserbereich gleichsam auto-matisch ergäbe, hinaus ein erheblicher Widerspruch
zu den dargestellten Grundlagen der EU-Wasserpolitik und auch zu maßgeblichen
Vorgaben des europäischen Primärrechts zu verzeichnen wäre. Der EG-Vertrag
setzt keineswegs ausschließlich auf Markt und Wettbewerb, sondern hebt
gleichgewichtige öffentliche Politikziele hervor, wie z. B. den Umweltschutz
und die besondere Verantwortung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
(Art. 16, 86 II EGV). Vergleichbares Gefahrenpotential besteht für europäische
Drittlandsforderungen nach Liberalisierung und Deregulierung, die gegenüber
anderen Staaten erhoben werden. Eine weitgehende Liberalisierung der Wasser- und
Abwasserwirtschaft im Kreise der WTO-Mitglieder würde nicht ohne Einfluss auf
die europäischen Rahmenbedingungen und damit die bewährte dezentral, bürgernah
und unter demokratischer Kontrolle erbrachte Infrastruktur in lebensnotwendigen
Bereichen bleiben.
Konsequenzen
Aus dem bisherigen folgt, dass aus Sicht der
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die EU-Politik im Rahmen von GATS fundamental
darauf beruhen sollte, dass weder Drittlandsforderungen zur Öffnung des
EU-Wassermarktes akzeptiert noch seitens der EU Forderungen im Hinblick auf eine
Öffnung des Wassermarktes in anderen Staaten erhoben werden dürfen.
Der Wasser- und Abwasserbereich sollte vielmehr mit Blick
auf seine herausgehobene und mit anderen Dienstleistungen nicht vergleichbare
Stellung aus dem Anwendungsbereich des GATS herausgenommen werden. Diese
Aufgaben sollten in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verbleiben.
ver.di legt des weiteren großen Wert darauf, den mit Ihrer
Anfrage eingeleiteten Prozess der Kommunikation zwischen Kommission und den
gesellschaftlichen Gruppen der Mitgliedsstaaten über GATS fortzusetzen und zu
vertiefen. Dabei sind aus Sicht von ver.di folgende Prinzipien als Leitideen
geeignet:
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Sicherstellung der Transparenz der GATS-Verhandlungen, der
eingehenden Drittlandsforderungen, der Drittlandsforderungen der EU und der
EU-Verhandlungsangebote;
¨
Verhinderung der Liberalisierung der Wasserver- und
Abwasserentsorgung in der EU und weltweit im Rahmen von GATS-Verpflichtungen;
¨
Überprüfung, Überarbeitung und Erneuerung des EU
Verhandlungsmandats auf Grundlage der aktuellen politischen Beschlusslage der EU
und ihrer Mitgliedstaaten;
¨
Einbeziehung der gesetzgebenden Organe der Mitgliedsstaaten wie
des EU-Parlamentes in die Verhandlungen.
Es würde uns sehr freuen, sehr geehrter Herr Kommissar
Lamy, wenn Sie unsere Vorschläge berücksichtigen könnten.
Mit freundlichen Grüßen

Mitglied
des ver.di-Bundesvorstandes
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