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Junge Welt 15.05.2009 / Inland / Seite 4Inhalt
Überwachung von jW-Autor legitimiertMünchener Staatsschutzkammer erklärt Observation von Nick Brauns für rechtens. Allein die Forderung nach Aufhebung des PKK-Verbots begründe die MaßnahmeVon Julius Kaiser
Nach dem Amtsgericht hat jetzt auch die Staatsschutzkammer des Landgerichts
MünchenI in letzter Instanz die Überwachung der Telekommunikation von
junge-Welt-Autor Nick Brauns für rechtens erklärt. Unter dem Verdacht der
Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK hatte der Münchner
Staatsschutz im Jahr 2007 vier Monate lang die Telefonate, E-Mails und
Bankkonten des Journalisten überwacht. Das Ermittlungsverfahren wurde im
Sommer 2008 eingestellt, da eine Unterstützung der PKK nicht nachzuweisen war.
Der Tatverdacht sei »nicht unerheblich« gewesen, da Brauns »über Jahre hinweg immer wieder auf oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen in Erscheinung« getreten sei, »an denen sich auch bekannte PKK-Aktivisten beteiligten«. Insbesondere habe der Autor auf seiner Website Fotoreportagen über die Kurdenproblematik, wobei auf den Fotos auch Fahnen der Arbeiterpartei Kurdistans und Abbildungen Abdullah Öcalans zu sehen seien. Bei diesen Reportagen handelt es sich um junge-Welt-Artikel, ergänzt mit Fotos von Newroz-Festen in den kurdischen Gebieten der Türkei. Darüber hinaus habe Brauns im Jahr 2001 einen Aufruf zur Aufhebung des PKK-Verbots in Deutschland unterschrieben, rechtfertigt die Staatsschutzkammer die Überwachungsmaßnahmen als »verhältnismäßig«. Schließlich gefährde eine Unterstützung der PKK »mit dem Ziel, das Betätigungsverbot in Deutschland aufzuheben, den inneren Frieden in Deutschland in erheblichem Maße«. Eine Wiederzulassung der Organisation würde »sehr wahrscheinlich zu erheblichen Spannungen und auch zu gewaltsamen Aktionen« unter den kurdischen und türkischen Volksgruppen in Deutschland führen, kriminalisiert der Gerichtsbeschluß schon das Engagement gegen das PKK-Verbot. Für abhörrelevant erklärte die Staatsschutzkammer auch die Einstufung privater Telefonate, die die Wohnungssuche von Brauns betrafen. Ein Wohnungswechsel beträfe nicht den geschützten »Kernbereich privater Lebensgestaltung«, da dieser schließlich meldepflichtig sei. Mit dieser Erkenntnis hätte die Staatsanwaltschaft allerdings auch gleich Auskunft über Brauns Wohnort bei der Meldestelle beantragen können, anstatt monatelang in dessen Grundrechte einzugreifen. |