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WTO members’ requests to the EC and its member states for improved
market access for services (EC-Consultation Document) Sehr
geehrter Herr Lamy, der
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), Dachverband der Kommunalwirtschaft
und damit der in der Ver- und Entsorgung, insbesondere auch der Wasser- und
Abwasserwirtschaft tätigen kommunalen Unternehmen in Deutschland begrüßt
nachdrücklich die Möglichkeit, zu dem vorliegenden EC-Consultation Document
„WTO members’ requests to the EC and its member states for improved market
access for services“ eine Stellungnahme abgeben zu können. Namentlich
mit Blick auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erlauben wir uns aus
der Sicht der kommunalen Unternehmen im einzelnen folgende Anmerkungen: I.
Grundsätzliche Bewertung Mit
gespannter Aufmerksamkeit und großer Sorge zugleich beobachtet der VKU die
aktuelle Initiative der Welthandelsorganisation (WTO) und ihrer Mitglieder zur
Revision des multilateralen Handelsabkommens GATS mit dem Ziel einer
weitergehenden Liberalisierung des Handels- und Dienstleistungssektors. Der
Schwerpunkt liegt dabei offenbar in den Bereichen der öffentlichen
Daseinsvorsorge und damit in durchaus sensiblen Dienstleistungen im allgemeinen
Interesse, für die sich die Nationalstaaten jedenfalls bislang stets
traditionsgemäß im Rahmen der Subsidiarität eine Regelungskompetenz
vorbehalten haben. In besonderem Maße betroffen erscheint insoweit aus unserer
Sicht die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Aufgaben öffentlicher
Daseinsvorsorge, die in Deutschland traditionell von kommunalen Unternehmen
unter Zugrundelegung einer flächendeckenden Versorgungssicherheit und einer
zugleich – auch im internationalen Vergleich – außerordentlich hohen Qualität
erbracht werden. Die
EU-Wasserpolitik hat sich bislang gegen eine Liberalisierung der Wasser- und
Abwasserwirtschaft ausgesprochen. Dies trifft zunächst auf die Beschlussfassung
des Europäischen Parlamentes vom 13.11.2001 zu, die darüber hinaus ausdrücklich
das EU-Subsidiaritätsprinzip
zugunsten der EU-Mitgliedsstaaten bekräftigt. ·
Die EU-WRRL
unterstreicht, dass Wasser kein beliebiges Wirtschaftsgut und keine beliebige
Handelsware wie z. B. Strom und Gas darstellt, sondern ein besonderes Gut, das
in hohem Maße des Schutzes und der Verteidigung bedarf. Im Vergleich zu anderen
Bereichen der Daseinsvorsorge erfahren insoweit auch die wettbewerbsorientierten
Vorschriften des EG-Vertrages eine deutliche Relativierung durch den
Umweltschutz und den Gedanken der Dienstleistungen im allgemeinen
wirtschaftlichen Interesse (vgl. auch Art. 16 EGV). ·
Die EU-WRRL bestätigt
die Bewertung der in Deutschland kommunal getragenen Wasserversorgung als Teil
der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge. Auch in der Mehrzahl der übrigen
Mitgliedsstaaten der EU ist die Wasserwirtschaft öffentlich bzw. kommunal geprägt. ·
Die EU-WRRL ist gerade keine
Liberalisierungsrichtlinie, vergleichbar den vorausgegangenen
Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas. II. Insbesondere zu Ziffer 13. Umweltdienstleistungssektor Durch eine Annahme der an die Europäische Kommission
gerichteten Drittlandsforderungen, die zum Teil direkt auf eine Liberalisierung
der Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung, teilweise aber auch
generell auf die grenzüberschreitende Versorgung von Umweltdienstleistungen
abzielen, ergeben sich aus Sicht des VKU erhebliche negative Konsequenzen für
Unternehmen und Verbraucher: ·
Vernachlässigung der herausragenden Kriterien
Gesundheitsvorsorge, Hygiene und Verbraucherschutz durch ausschließliche
Beurteilung des Wassers nach ökonomischen Kriterien; ·
Verantwortungs- und Haftungsprobleme für die
Produktqualität sowie Gefährdung des hohen hygienischen Trinkwasserstandards
bei Durchleitung (Liberalisierungsmodell: „Wettbewerb im Markt“); ·
Keine ausreichende Gewährleistung der flächendeckenden
Verfügbarkeit der Wasserversorgung und gleichmäßigen Versorgungssicherheit,
zugleich Gefahr eines sozial unverträglichen Preisgefälles zwischen Stadt und
Land; ·
Verringerung des Interesses an einer lokal
wahrzunehmenden Verantwortung für einen umfassenden vorsorgenden Gewässer-,
Grundwasser- und Bodenschutz; ·
Preissteigerungen bei gleichzeitig
schlechteren Wasserqualitäten und erhöhten Netzverlusten wie das einzige
Privatisierungsmodell Großbritannien innerhalb der EU zeigt; ·
Gefahr einer Machtkonzentration durch
Oligopolbildung wie die Entwicklung in Frankreich als Folge des dort
praktizierenden Ausschreibungswettbewerbs belegt sowie ·
Shareholder-value statt umfassender öffentlicher
Verantwortung (citizen-value). Im übrigen ergäbe sich durch die Annahme der Drittlandsforderungen im Wasserbereich ein erheblicher Widerspruch zu den dargestellten Grundlagen der EU-Wasserpolitik und auch zu maßgeblichen Vorgaben des europäischen Primärrechts. Der EG-Vertrag setzt keineswegs ausschließlich auf Markt und Wettbewerb, sondern hebt gleichgewichtige öffentliche Politikziele hervor, wie z. B. den Umweltschutz und die besondere Verantwortung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Art. 16, 86 II EGV).
Zusammenfassend
bleibt aus unserer Sicht festzustellen, dass der Wasser- und Abwasserbereich mit
Blick auf seine herausgehobene und mit anderen Dienstleistungen nicht
vergleichbare Stellung aus dem Anwendungsbereich des GATS herausgenommen werden
sollte. Vielmehr sollten diese Aufgaben in der Verantwortung der Mitgliedstaaten
verbleiben. Wir möchten Sie, sehr geehrter Herr Kommissar, eindringlich bitten, der Annahme von Drittlandsforderungen und damit der Übernahme von Liberalisierungsverpflichtungen im Wasserbereich in das europäische Verhandlungsangebot mit Nachdruck entgegen zu treten. Die Tragweite der zu treffenden Entscheidungen reicht weit in den Erhalt der Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen hinein. Mit
freundlichen Grüßen
Michael Schöneich
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