| Helga Schönwald |
| Auf daß es in den Kassen klingelt |
| Zehn Euro Eintrittsgebühr beim Arzt – dafür werden die Leistungen eingeschränkt. Was ab dem 1. Januar auf uns zukommt (Teil 5 und Schluß) |
| Künftig ist es noch wichtiger, sich sämtliche Zuzahlungen
als gesetzlich Krankenversicherter quittieren zu lassen. Nachdem es
gestern an dieser Stelle um Streichungen aus dem Leistungskatalog der
Kassen ging und um die Berechnung der Zuzahlungsgrenze, heute ein Überblick,
wo man überall zur Kasse gebeten wird: beim Arztbesuch einmal pro Quartal
mit zehn Euro, danach im selben Vierteljahr beim selben Arzt nicht mehr.
Bei Konsultation eines anderen Arztes ohne Überweisung werden allerdings
auch im selben Quartal wieder zehn Euro fällig. Bei absehbar notwendigen
Besuchen mehrerer Ärzte pro Vierteljahr sollte man telefonisch vorab klären,
wer zu wem überweisen darf. Auch für ein Rezept oder einen telefonischen
Rat sind zehn Euro »Praxisgebühr« zu berappen, ebenso für eine
ambulante Behandlung im Krankenhaus. Ausgenommen davon sind nur
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Selbst wenn sich eine
Behandlung ins nächste Quartal erstreckt, ist die Praxisgebühr erneut fällig.
Man sollte sich also am Quartalsanfang das Bein brechen ... Wegen unabhängiger Abrechnung mit den Krankenkassen ist außerdem beim Zahnarzt einmal im Vierteljahr der Zehn-Euro-Schein rüberzureichen (Ausnahme: die Vorsorgeuntersuchung) und zudem nach entsprechender Verordnung beim Psychotherapeuten. Sehen Krankenkassen, daß wegen der neuen Zuzahlungen Krankheiten verschleppt werden? Der Sprecher der AOK Brandenburg, Jörg Trinogga, hält das vor allem bei »älteren AOK-Mitgliedern mit geringem Einkommen für eine reale Gefahr«. Neben der Praxisgebühr sind Zuzahlungen zu leisten bei verordneten Medikamenten oder Verbänden in Höhe von zehn Prozent des Preises, mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro; bei verschriebenen Heilmitteln, etwa Physiotherapie, in Höhe von zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf, maximal zehn Euro, plus zehn Euro je Verordnung – genauso bei der häuslichen Krankenpflege; bei Fahrkosten in Höhe von zehn Prozent, mindestens fünf, maximal zehn Euro; bei Haushaltshilfe und Soziotherapie in Höhe von zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens zehn und mindestens fünf Euro; bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen in Höhe von zehn Prozent je Hilfsmittel, mindestens fünf, maximal zehn Euro, bei zum Verbrauch bestimmten (wie Windeln bei Inkontinenz) allerdings zehn Prozent je Verbrauchseinheit, maximal zehn Euro pro Monat; bei Krankenhausbehandlungen und stationärer Rehabilitation in Höhe von zehn Euro pro Tag für nun maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Von allen diesen Zuzahlungen wird man wie gesagt erst befreit, wenn sie zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschritten haben. Es sei denn, man ist chronisch krank. Aber »schwerwiegend«. Ein gut eingestellter Diabetiker gehört nach der Übergangslösung der Spitzenverbände von Ärzten und Kassen nicht dazu. Nur wer im Jahr 2003 wegen seiner Erkrankung zweimal pro Quartal in ambulanter Behandlung war und entweder in den letzten zwei Jahren zweimal im Krankenhaus stationär behandelt werden mußte oder bei dem ein Grad der Behinderung beziehungsweise der Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 70 Prozent oder Pflegebedarf nach Stufe II oder III festgestellt wurde, gilt als chronisch krank. Derjenige muß nur bis zur Grenze von einem Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen bzw. gemeinsamer Jahreseinkünfte zuzahlen. Das erläuterte ein Vertreter der Grundsatzabteilung der AOK Brandenburg. Man habe sich darauf verständigt, um wenigstens die am schwersten von Krankheit betroffenen Versicherten nicht bis Mai oder womöglich sogar Juli, bis das neu zuständige Gremium sich konstituiert und geeinigt hat, auf eine Regelung warten und damit zuzahlen zu lassen. |