Zustimmend zur Kenntnis genommen vom 197. Plenum vom 9.
Juli 2002
Stellungnahme zur Neuverhandlung des General Agreements
on Trade in Services (GATS)
Die Hochschulrektorenkonferenz begrüßt ausdrücklich, dass das
Bundesministerium für Wirtschaft als deutscher Verhandlungsführer die
deutsche Position zu den anstehenden Verhandlungen über GATS in enger
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unter
Einbeziehung der Hochschulen entwickelt.
Für die Hochschulrektorenkonferenz sind folgende Leitlinien und
Forderungen von grundlegender Bedeutung bei den Verhandlungen:
I. Bildung und somit auch Hochschulbildung ist kein gewöhnliches
"Handelsgut" wie sonstige Waren. Bildung gehört zum Kern
staatlicher Daseinsvorsorge. Die hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung
der Regelungskompetenzen, die nicht durch internationales Handelsrecht
ausgehöhlt werden dürfen.
In den Strukturen der Bildungssysteme bilden sich kulturelle Traditionen
und Werthaltungen ab. Diese entziehen sich einer vornehmlich oder gar
ausschließlich handelspolitischen Betrachtungsweise und sind ein
wichtiger Bezugspunkt für die Diskussion über GATS, der nicht außer
Acht gelassen werden darf. Nationale und auch internationale
Bildungspolitik darf nicht dem Primat der Handelspolitik unterworfen
werden.
II. Es ist zumindest fraglich, ob GATS einen geeigneten Rahmen
darstellt, um die Ziele im internationalen Engagement der deutschen
Hochschulen zu erreichen. Bestehende Internationalisierungsstrategien
werden zumeist in kooperativen Strukturen realisiert und sind daher von
GATS kaum betroffen.
III. In den anstehenden Verhandlungen sind folgende Klarstellungen
unerlässlich: Im Bereich der sektoralen Verpflichtungen sieht die HRK
keinen Handlungsdruck. Die bereits 1994 eingegangenen weitgehenden
Verpflichtungen Liberalisierungsverpflichtungen im Bildungssektor dürften
kaum mehr weitergehende Zugeständnisse erlauben.
1. Ein zentrales Anliegen der Hochschulreform ist die Implementierung
von Qualitätssicherungs-verfahren und -systemen (Akkreditierung,
Evaluierung, Benchmarking). Maßstäbe für Qualität können nicht
losgelöst vom kulturellen Anspruch einer Gesellschaft festgelegt
werden. Sie sind Kernaufgabe der Bildungspolitik und müssen unabhängig
von Verpflichtungen nach GATS festgelegt werden können. Im Bereich der
horizontalen (alle Dienstleistungsbereiche betreffenden) Verpflichtungen
sind daher konsequenterweise Dienstleistungen, die in "hoheitlicher
Gewalt", d.h. in staatlicher Verantwortung und/oder in öffentlicher
Verantwortung oder Gewährleistung, erbracht werden, von der
Liberalisierung nach GATS ausgenommen. Diese Einschränkung ist
beizubehalten. In den Verhandlungen muss sichergestellt werden, dass
dies auch für Bildungsdienstleistungen im Hochschulbereich gilt.
Die Tatsache, dass im Bildungssektor neben den staatlichen und öffentlichen
auch einige private Angebote existieren, darf nicht dazu führen, dass
die staatlichen Angebote dem Ausnahmebereich der "in hoheitlicher
Gewalt" erbrachten Dienstleistungen entzogen werden.
2. Erheblicher Klärungsbedarf besteht weiterhin in der Einschätzung
staatlicher Subventionen für inländische private Anbieter von
Bildungsdienstleistungen. Die Forderung nach Inländerbehandlung gem.
Art. 12 GATS darf nicht zu einer Verpflichtung von staatlicher
Subventionierung ausländischer Anbieter von Bildungsdienstleistungen führen.
3. Die bilaterale/multilaterale Anerkennung von Zertifikaten
unterliegt bisher nicht der Meistbegünstigtenklausel nach Art. VII GATS.
Dies ist unbedingt beizubehalten, da sonst eine Entwertung der
Hochschulabschlüsse zu befürchten ist.