Traute Kirsch 9. März 2003
Anmerkung zum Seminar vom 8. März 2003
Das wichtigste Ergebnis des
Seminars besteht m. E. in folgendem:
Das bei Vertragsverletzung bestehende
Recht der US-Investoren, die verleaste Anlage wirtschaftlich zu nutzen und zu
vermarkten, wird von den CBL-Befürwortern geleugnet.
Diese Leugnung ist die Grundlage dafür,
dass die Befürworter des CBL, wie z. B. der grüne Landtagsabgeordnete Groth,
behaupten, die Argumentation der Gegner, die Stadt könne nicht mehr über die
Anlagen verfügen und beispielsweise bei der Abwasserentsorgung nicht mehr die
Gebühren gestalten und über die Investitionen entscheiden, sei widerlegt und
habe irrationale und rein emotionale Gründe.
Der Vorhaltung gegenüber, dass in den
Transaktionsbeschreibungen das Recht des US-Investors auf Herausgabe der Anlage
als Recht auf wirtschaftliche Nutzung und Vermarktung beschrieben wird, zeigten
sich Ewald Groth und anwesende grüne Glaubensgenossen als schwerhörig. Sie
weigerten sich, diese Tatsache zur Kenntnis zu nehmen.
Ergo:
Die Achillesferse des CBL liegt in dem
bei vorliegender Vertragsverletzung gegebenen Recht, die Anlagen wirtschaftlich
zu nutzen und zu vermarkten.
Harald Friedrich vom Umweltministerium
widersprach der These von der Vermarktung auch und zwar unter Berufung auf
seiner Kenntnis von Verträgen. Es stellte sich aber heraus, dass er diese
Kenntnis im Jahr 1999 gewonnen hat, also zu einem Zeitpunkt, als die oberste
amerikanische Finanzbehörde (IRS) CBL-Verträge (damals LiLo-Verträge genannt)
wegen fehlender ökonomischer Substanz tadelte und die Herstellung dieser ökonomischen
Substanz forderte.
Man hat also in der Zwischenzeit die Verträge
auf der Grundlage der Kritik der IRS aus dem Jahr 1999 geändert, was ja durch
den Bericht im Spiegel bestätigt wird.
Um die Argumentationstaktik der CBL-Befüworter
richtig zu verstehen und ihr begegnen zu können, sollte man, wenn ich das
richtig einschätze, folgendes beachten:
Ø Es
wird zugegeben, dass es Risiken gibt, die zu Schadensersatzan-sprüchen führen
können.
Ø Doch
es wird verschleiert:
1. dass die Risiken darin
bestehen, dass es zu Vertragsverletzungen kommen kann.
2. dass die
Vertragsverletzungen eine vorzeitige Beendigung der Rück- oder
Untermietverträge zur Folge haben, und
3. dass bei
vorzeitiger Beendigung der Untermietverträge der Investor das Recht hat ,
- die Anlage
wirtschaftlich zu nutzen und zu vermarkten, oder
- einen Rückkaufspreis
zu verlangen, in dem sich Schadensersatzansprüche niederschlagen, die ein
Mehrfaches des Barwertvorteils betragen können.
-
Um Befürchtungen bezüglich der Risiken
auszuräumen, wird erklärt, man werde sie minimieren oder beherrschen. Das ist
völliger Unsinn!
Wird ein Risiko beherrscht, dann existiert
es nicht mehr. Der Hinweis auf ein minimiertes Risiko kann gerade bei CBL nicht
beruhigen; denn es braucht bei den vielen verschiedenen Möglichkeiten für
Vertragsverletzungen nur einen Fall zu geben, der den Investor zum kündigen
berechtigt, und schon tritt für ihn die Rechtssituation ein, dass er die Anlage
vermarkten oder den Schadensersatzleistungen beinhaltenden Rückkaufspreis
verlangen kann.
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