Junge Welt 15.02.2007 /
Thema / Seite 10
Scheibchenweiser Ausverkauf
Analyse: Unlängst ist ein interner Entwurf für ein Gesetz zur
Bahn-Privatisierung bekanntgeworden. Es droht die bislang größte
Verschleuderung öffentlichen Eigentums
Winfried Wolf
Ende der ersten Januarwoche 2007 gelangte ein 89 Seiten umfassender
Torso eines Entwurfs für ein Bahnprivatisierungsgesetz an die Öffentlichkeit
(siehe jW vom 17.1.2006). Er wurde offensichtlich im Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erstellt. An einer Stelle des Entwurfs
taucht die Zeile auf: »Stand 15.12.2006«. Der Text trägt im übrigen
auf jeder Seite den Vermerk: »VS – Nur für den Dienstgebrauch«.
Eine Untersuchung des Torsos ist wichtig, da vermutlich größere Teile
davon im endgültigen Bahn-Privatisierungsgesetz zu finden sein werden.
Der Charakter des Textes verweist darauf, daß eine engagierte
Spezialistentruppe mit dem Projekt seit geraumer Zeit beschäftigt ist.
Diese Arbeiten begannen offenkundig bereits vor dem Bundestagsbeschluß
vom 24. November 2006, dem zufolge die Bundesregierung beauftragt ist,
»möglichst bis Ende März 2007« den Entwurf für ein
Bahn-Privatisierungsgesetz vorzulegen.
Bereits der erste Satz enthält drei Unwahrheiten. Er lautet: »Mit dem
Gesetz wird ein entscheidender Schritt zur Vollendung der 1994
begonnenen Eisenbahnstrukturreform vollzogen und ein klares Zeichen für
eine zukunftsorientierte Aufstellung der DB AG gesetzt, das insbesondere
mit Blick auf die beginnende Öffnung des europäischen Eisenbahnnetzes
und dem damit einhergehenden Wettbewerb auf der Schiene geboten ist.«
Erstens wurde 1994 nirgendwo beschlossen, daß die Bahn-Reform auf eine
materielle Bahn-Privatisierung hinauslaufen würde. Das Bahn-Gründungsgesetz
legt vielmehr in Paragraph 8 fest, daß 100 Prozent der Anteile an der
damals neu gebildeten Deutsche Bahn AG beim Bund liegen. Zweitens gehen
alle maßgeblichen Analysen davon aus, daß die Bahn-Privatisierung mit
einem (weiteren) deutlichen Netzabbau verbunden ist und daß es
zumindest insgesamt zu keinem Anstieg der Anteile der Schiene am
gesamten Verkehr kommt. Das ist das Gegenteil von »zukunftsorientiert«.
Drittens zwingen die bisherigen Beschlüsse auf EU-Ebene nicht zu einer
Bahn-Privatisierung.
Salami-Privatisierung
Artikel 1 postuliert: »Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung jeweils Umfang und Zeitfolge der Veräußerungen.«
Offensichtlich ist daran gedacht, die Aktien an der DB AG (bis zu 49
Prozent) in einzelnen Tranchen zu verkaufen. In der Öffentlichkeit wird
dann zunächst gesagt, es gehe nur um einen Verkauf von 20, 25 oder 30
Prozent der Anteile. Danach allerdings können der Finanzminister bzw.
die Bundesregierung ohne erneuten Beschluß des Bundestags weitere Veräußerungen
vornehmen. Zunächst liegt hier die Grenze bei 49,9 Prozent. Doch diese
kann natürlich zu einem späteren Zeitpunkt – durch eine neuerliche
Gesetzesänderung – aufgehoben werden.
In der Öffentlichkeit wird die Debatte über die Bahn-Privatisierung
auf die Frage »mit oder ohne Infrastruktur« reduziert. Die an einer
Privatisierung interessierten Kräfte argumentierten immer, daß »mit
Infrastruktur« privatisiert wird. Buchstaben und Geist des Entwurfs
laufen auf dieses Modell hinaus. Zunächst sollen die drei
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Netz, Bahnhöfe und Energie bei
der DB AG ausgegliedert und zu 100 Prozent in das Eigentum des Bundes übergehen.
Danach soll »nur« die »restliche« Aktiengesellschaft
teilprivatisiert werden – also DB Regio (= Nahverkehr), die AG Reise
und Touristik (Personenfernverkehr), Schenker mit Railion (Schienengüterverkehr
und LKW-Geschäft sowie internationale Logistik).
Entscheidend sind zwei Aspekte. Erstens soll der Bund alle Rechte, die
»eigentlich« aus einem Eigentumstitel resultieren, für 15 Jahre an
die teilprivatisierte DB AG abtreten. Zweitens soll der formelle
Eigentumstitel nach 15 Jahren der teilprivatisierten DB AG zufallen, es
sei denn, der Bund ist bereit, diesen für einen Betrag in mindestens
zweistelligem Milliardenbereich, der an die DB AG zu entrichten wäre,
quasi »zurückzukaufen«.
Eigentümer ohne Eigentumsrechte
Artikel 2 legt fest, daß das Eigentum an den EIU »auf den Bund über(geht)«.
Doch dann heißt es dort: »Der Bund hat der DB AG eine Vollmacht zur
Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungen und
Gesellschafterversammlungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erteilen.« Des weiteren, daß diese Konstruktion »am 31. Dezember (des
fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes) 24.00 Uhr
(endet)«.
Die DB AG »bedarf zur Ausübung der Stimmrechtsvollmacht« in einer
Reihe von Fällen »der vorherigen Zustimmung des Bundes«. Aufgeführt
werden hier u.a. »Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung« oder die »Auflösung
eines EIU«. Und: »... die Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände
der EIU« bzw. »... eine Schuldenaufnahme, die zu einer wesentlichen
Veränderung des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdkapital bei
einem EIU führt«.
Im Umkehrschluß bedeutet das: Die privatisierte DB AG kann Vermögenswerte
(z. B. Immobilien) veräußern, soweit es sich nicht um »wesentliche
Vermögensgegenstände« handelt. Sie kann Schulden auf die EIUs
aufnehmen, soweit sich hierdurch das Verhältnis zwischen Eigen- und
Fremdkapital nicht »wesentlich« ändert. Wer am Ende definiert, was »wesentlich«
und »unwesentlich« ist, ist noch zu bestimmen. Sicher ist: Auch auf
diesen Gebieten wirtschaftlicher Tätigkeit, die eigentlich typische
Angelegenheiten des Eigentümers sind, darf die DB AG über das
Konstrukt »Stimmrechtsvollmacht« bei der Infrastruktur weitgehend
schalten und walten wie ein Eigentümer.
Der Entwurf bestimmt, unter welchen Bedingungen der Bund nach Ablauf von
15 Jahren real wieder eine Verfügungsgewalt über die Infrastruktur erhält.
Dort heißt es: »Vor Ablauf der Frist (bis 2022; W. W.) wird auf
Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, festgesetzt, 1. ob die Anteile an den EIU beim Bund ohne die
Beschränkung durch die Sicherungstreuhand verbleiben, oder 2. ob und
wie lange die Anteile an den EIU weiterhin dem Bund ... zustehen.
Wird keine Entscheidung nach Absatz 2 getroffen, gehen mit Beendigung
der Sicherungstreuhand die ... Anteile (an den EIU) auf die Deutsche
Bahn AG über.«
Optionen im Jahr 2022
Im Klartext gibt es vier Varianten. Möglichkeit eins: Nach 15 Jahren
kann die für den Bund unvorteilhafte und für die privatisierte DB AG
vorteilhafte Konstruktion verlängert werden.
Möglichkeit zwei: Es kommt zu einer weitreichenden Verletzung der durch
die DB AG eingegangenen Pflichten hinsichtlich des Erhalts der
Infrastruktur, so daß der Bund außerordentlich kündigt und auch
wieder real Eigentümer der Infrastruktur wird. In diesem Fall muß der
Bund die DB AG mit einem hohen Betrag entschädigen (siehe unten, Möglichkeit
vier).
Möglichkeit drei: Die DB AG wird nach 15 Jahren auch formell Eigentümerin
der Infrastruktur. Das geschieht, wenn »keine Entscheidung gemäß« Möglichkeit
eins oder vier getroffen wird.
Möglichkeit vier: Der Bund entscheidet nach Ablauf der 15 Jahre, auch
die reale Verfügung über die Schieneninfrastruktur erlangen zu wollen.
Die letzte Variante ist mit den folgenden Bedingungen verknüpft: »Bei
Beendigung der Sicherungstreuhand ... ist der Deutschen Bahn AG durch
den Bund eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung bemißt
sich nach dem Verkehrswert der Anteile an den EIU«. Wichtig ist: Die
Entschädigung ist fällig im Fall von Möglichkeit vier und im Fall von
Möglichkeit zwei, also auch bei außerordentlicher Kündigung wegen
Pflichtverletzung der DB AG beim Erhalt der Schienenwegeinfrastruktur.
Die Bestimmungen für die Höhe einer an die DB AG zu zahlenden Entschädigung
lassen viel »gestalterischen Raum«. Da in den 15 Jahren der
Sicherungstreuhand die DB AG die Bilanzen verantwortet, kann es im
Rahmen des real weiter existierenden Gesamtkonzerns zu solchen
Steigerungen des Verkehrswerts der EIU kommen, daß der Bund für die
gesetzlich geforderte Entschädigung mindestens einen zweistelligen
Milliardenbetrag an Euro wird aufbringen müssen. Angesichts der
Finanzknappheit läuft dieses Modell darauf hinaus, daß der Bund am
Ende der Laufzeit die Verantwortung für die Infrastruktur liebend gern
an die privatisierte Rest-DB AG abgeben wird.
In Artikel 3 werden die »Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV)«
und damit die Pflichten der teilprivatisierten DB AG hinsichtlich der
EIU, vor allem hinsichtlich des Netzes, geregelt. Hier finden sich schön
klingende Sätze wie: »Alle Schienenwege der EIU des Bundes sind in
einem uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu erhalten ... Die EIU des
Bundes tragen die Kosten der ... notwendigen Maßnahmen.« Der nächste
Satz verdeutlicht, wer tatsächlich die Kosten trägt: »Hierzu erhalten
sie als Unterstützung vom Bund einen Zuschußbetrag, der bis zu 2,5
Milliarden Euro jährlich beträgt.«
Auffällig sind drei Aspekte: Erstens, die LuFV soll offensichtlich nach
der Teilprivatisierung der DB AG »zwischen dem Bund und den EIU des
Bundes« geschlossen werden. Zweitens, die Laufzeit der LuFV soll zehn
Jahre betragen. Drittens, es finden sich keine klaren Bestimmungen, wie
die Höhe der Trassengebühren festgelegt werden soll. Damit ist die
bereits teilprivatisierte DB AG zu Beginn der Verhandlungen über eine
LuFV in einer starken Position und kann deren Inhalte in erheblichem Maße
beeinflussen. Im Jahr zehn, zu einem Zeitpunkt, wo die Vereinbarung zur
Übertragung der Stimmrechte noch eine Laufzeit von fünf Jahren hat,
kann die DB AG erneut aus der Position des Stärkeren über eine
Neufassung der LuFV verhandeln.
Indem faktisch die DB AG ganz oder weitgehend über die Trassengebühren
und deren Verwendung entscheidet, ergibt sich ein großangelegter
Verschiebebahnhof von Milliardensummen, die faktisch zur
Subventionierung der (teilprivatisierten) DB AG, teilweise auch der
Finanzierung anderer privater Eisenbahnunternehmen, dienen.
Maximalprofit vor Service
Wie die Wartung des Schienennetzes kontrolliert wird, soll vom
Netzzustandsbericht abhängig gemacht werden. Den aber erstellen jährlich
die EIU und damit faktisch die Gremien der DB AG.
Im übrigen bleibt es nicht bei den »bis zu 2,5 Milliarden Euro«, die
der Bund jährlich an die EIU zu zahlen hat. Diese Gelder sollen nur dem
Netzerhalt dienen. Zusätzlich hat der Bund die Neubaustrecken zu
finanzieren. Dazu heißt es im Entwurftorso: »Die Schienenwege der EIU
des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege
ausgebaut ... Der Bund finanziert die Maßnahmen zum Ausbau der
Schienenwege nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel.«
Ein Argument für das Bahn-Privatisierungsgesetz lautet: Indem die EIU
beim Bund bleiben, kann der Zustand des Netzes kontrolliert, es kann
erhalten bzw. auf einen akzeptablen Stand gebracht werden. Dies muß
verneint werden.
Ein Blick auf die bisherige Situation: Die Beschaffenheit des Netzes hat
sich in den letzten zehn Jahren deutlich verschlechtert. Das
Durchschnittsalter der Gleisanlagen ist auf 18 bis 19 Jahre angestiegen;
der Bedarf an nachholenden Investitionen deutlich gewachsen ebenso wie
die Zahl der Langsamfahrstellen. All das fand statt, obwohl der Bund
noch 100prozentiger Eigentümer der DB AG ist.
Kommt es zur Bahn-Privatisierung, so sinkt der Einfluß des Bundes auf
den Schienenverkehr massiv. Gleichzeitig steigt das Gewicht der dann
teilprivatisierten DB AG. Die Art, wie der gegenwärtige Bahn-Chef der
Bundesregierung auf der Nase herumtanzt, könnte sich in Zukunft als
liebliche Tänzelei gegenüber dem Verhalten der zukünftigen DB AG bzw.
von deren privaten Investoren erweisen.
Schließlich muß auf den folgenden, sich abzeichnenden fatalen Prozeß
verwiesen werden: Die Schienenwege sollen im Fall einer
Teilprivatisierung in ihrer Gesamtlänge (von derzeit noch 34000
Kilometern) erneut um rund 5000 Kilometer abgebaut werden. Damit würde
das Schienennetz auf 29000 Kilometer oder auf den Stand von 1878
schrumpfen. Diese Ausdünnung wird vor allem struktur- und bevölkerungsschwache
Regionen treffen. Gleichzeitig werden weitere Milliardensummen in
Neubaustrecken fließen, vor allem in die Verbindungen zwischen großen
Ballungszentren.
Den Prozeß der Stillegungen kann die teilprivatisierte DB AG maßgeblich
beeinflussen bzw. beschleunigen. Beispielsweise indem sie die
Schienenverkehrsangebote auf Strecken, die aus ihrer Sicht stillzulegen
sind, reduziert und die Fahrpläne ausdünnt. Da es sich hier um wenig
lukrative Strecken handelt, werden dann (andere) private
Schienenpersonenunternehmen kaum einspringen. Eine starke Einflußnahme
auf den Stillegungsprozeß kann auch über die Festlegung der
Trassengelder erfolgen. Das heißt: Die DB AG, die zugleich die EIU
betreibt und bilanziert, bestimmt auch entscheidend mit bei den
Stillegungen. Damit aber konzentrieren sich die (weitgehend) zugesagten
2,5 Milliarden Euro jährlich auf eine immer stärker reduzierte Gleislänge
– aus Sicht der DB AG auf ein »rentables Netz«.
Exorbitante Kosten
In der Öffentlichkeit wird die Bahnprivatisierung damit begründet, daß
die Kosten des Schienenverkehrs für die Steuerzahlenden zu hoch seien.
Das Gegenteil trifft zu. Die Gelder, die in die Schiene nach diesem
Entwurf für ein Bahn-Privatisierungsgesetz fließen, beziffern sich für
das erste Jahrzehnt nach der Privatisierung wie folgt:
erstens 2,5 Milliarden Euro jährlich für den Netzerhalt (gleich 25
Milliarden Euro für die Dekade geschätzt);
zweitens Regionalisierungsgelder (für den Nahverkehr): derzeit 7,2
Milliarden; 2010 zirka 6,2 Milliarden Euro (gleich 65 Milliarden Euro);
drittens Bundesmittel für den Ausbau des Netzes: jährlich zirka eine
Milliarde (gleich zehn Milliarden Euro);
viertens Zahlungen des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vor allem für
die Überlassung von Bahnbeamten an die DB AG: jährlich (mit
abnehmender Tendenz) drei bis vier Milliarden Euro (gleich 30 bis 40
Milliarden Euro).
Zu diesen mindestens 130 Milliarden Euro kommt die Finanzierung der
Altschulden von Bundesbahn und Reichsbahn, die 1994 vom BEV und später
vom Bund übernommen wurden. Und es könnten neue Schulden hinzukommen
...
Der Entwurf äußert sich nicht zu den Verbindlichkeiten (von mindestens
15 Milliarden Euro), die auf den EIU lasten. Hier gilt die Logik: Wer
Eigentümer der EIU ist, ist auch Eigentümer dieser Verbindlichkeiten.
Solange im Entwurf kein konkreter Passus enthalten ist, daß und wie die
Schulden auf die teilprivatisierte DB AG übergehen, wird es sich bei
den bisherigen, die auf der DB Netz, der DB Station & Service und
der Energie GmbH lasten, um neue Bundesschulden handeln. Im übrigen ist
weiterhin offen, wie mit den Privatisierungserlösen verfahren wird. Im
Raum steht weiterhin die Forderung von Bahnchef Mehdorn, wonach diese in
einem größeren Umfang der teilprivatisierten DB AG zukommen sollen.
Insgesamt beziffern sich die Zahlungen, die der Bund im ersten Jahrzehnt
an die teilprivatisierte DB AG bzw. an die von ihr kontrollierten EIU zu
zahlen hat, auf 130 bis 140 Milliarden Euro oder auf jährlich 13 bis 14
Milliarden Euro.
Hinzu kommt die mögliche einmalige Übernahme von 15 und mehr
Milliarden Euro an EIU-Verbindlichkeiten, was eine zusätzliche jährliche
Zinslast von rund 1,2 Milliarden Euro mit sich bringt. Insgesamt liegt
der Finanzbedarf im Jahr dann bei rund 15 Milliarden Euro. In den Zahlen
sind staatliche Zahlungen auf der Ebene der Länder (ausgenommen
Regionalisierungsgelder) und der Kommunen noch nicht enthalten. Damit
kommt die Schiene den Bund in Zukunft zumindest nicht preiswerter. Die
Perspektive ist eine immer teurer und immer exklusiver werdende
Schrumpfbahn.
Wichtig ist vor allem ein struktureller Unterschied: Während die
bisherigen Zahlungen des Bundes an die Schiene in ein Unternehmen
flossen, das sich komplett in Bundeseigentum befindet, während also der
Bund die Verwendung dieser Mittel kontrollieren könnte (und dies nicht
tut!), werden zukünftig vergleichbar große Summen an Unternehmen fließen,
in denen private Investoren den entscheidenden Einfluß haben. Diese jährlich
rund 15 Milliarden Euro werden der Alimentierung privater Investoren
dienen.